§ 32 ARHV

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zurückzuleiten.

(2) Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat das freie Geleit im Sinne des § 53 Abs. 1 ARHG gewährleistet ist, so hat das um die Zustellung ersuchte Gericht eine Auskunft des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.

(3) Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 ARHG kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die erfolgte Belehrung ist in den Akten zu vermerken.

(4) Die Höhe eines dem Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 53 Abs. 3 ARHG auszuzahlenden Vorschusses darf den nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, daß der ersuchende Staat im Zustellersuchen die Erstattung eines höheren oder nur eines geringeren Betrages zugesichert hat.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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