Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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