§ 54 ARHV

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Besteht Anlaß, die Übernahme der Vollstreckung gemäß § 76 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz vier Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit zu bestätigen sind, eine Bescheinigung über die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls die Niederschrift über die Anhörung des Verurteilten sowie allenfalls in Betracht kommende weitere Aktenstücke zu übermitteln.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 ARHV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 ARHV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 ARHV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 ARHV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 ARHV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ARHV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 ARHV
§ 55 ARHV