§ 54 ARHV Erwirkung der Vollstreckung

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Besteht Anlaß, die Übernahme der Vollstreckung gemäß § 76 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz vier Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit zu bestätigen sind, eine Bescheinigung über die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls die Niederschrift über die Anhörung des Verurteilten sowie allenfalls in Betracht kommende weitere Aktenstücke zu übermitteln.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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