Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDie österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Übergabe durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.
(2)Absatz 2Dem mit der Überstellung der auszuliefernden Person beauftragten Eskorteführer ist neben dem offenen Befehl ein Auslieferungsbrief in vierfacher Ausfertigung mitzugeben, der vom Richter auszustellen ist. In diesem Auslieferungsbrief ist die Dauer der im Hinblick auf die Auslieferung in Haft zugebrachten Zeit anzugeben.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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