Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu übermitteln.Das gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Anordnung der zur Durchführung der übernommenen Vollstreckung notwendigen Maßnahmen obliegt dem Vorsitzenden.
(3)Absatz 3Von einem Aufschub, einer Unterbrechung und von der Beendigung des Vollzuges hat das nach dem Strafvollzugsgesetz zuständige Gericht das Bundesministerium für Justiz in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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