Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsErsuchen um Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten sowie um Vornahme von Untersuchungshandlungen anderer Art haben die Angabe der Strafsache, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten, dessen Personaldaten und die zur ordnungsgemäßen Erledigung erforderliche Sachverhaltsdarstellung, allenfalls auch die einzelnen an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen, zu enthalten.
(2)Absatz 2Sind mehrere Rechtshilfehandlungen im Ausland vorzunehmen, so ist an jede zur Erledigung zuständige ausländische Behörde ein gesondertes Rechtshilfeersuchen zu richten.
(3)Absatz 3In Ersuchen um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist anzugeben, ob die Vernehmung unter Eid erfolgen soll.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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