§ 40 ARHV (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung), Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung Fahndungsmaßnahmen im Ausland - JUSLINE Österreich
§ 40 ARHV Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung Fahndungsmaßnahmen im Ausland
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsLiegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen zur Verhaftung im Ausland erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (§ 12) an die zuständige Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu übermitteln, die um die Erwirkung der Auslandsfahndung das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, ersucht. Ist die Inlandsfahndung bereits eingeleitet, so hat sich das Gericht unmittelbar an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu wenden.Liegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen zur Verhaftung im Ausland erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (Paragraph 42,) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (Paragraph 12,) an die zuständige Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu übermitteln, die um die Erwirkung der Auslandsfahndung das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, ersucht. Ist die Inlandsfahndung bereits eingeleitet, so hat sich das Gericht unmittelbar an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu wenden.
(2)Absatz 2Die Fahndung zur Verhaftung im Ausland ist auf den Bereich zu beschränken, für den im Fall der Betretung des Gesuchten ein Ersuchen um seine Auslieferung in Aussicht genommen wird.
(3)Absatz 3Der Steckbrief ist mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen.
(4)Absatz 4Sobald die Gründe für eine internationale Fahndung entfallen, ist ihr Widerruf auf dem im Abs. 1 bezeichneten Weg unverzüglich zu veranlassen.Sobald die Gründe für eine internationale Fahndung entfallen, ist ihr Widerruf auf dem im Absatz eins, bezeichneten Weg unverzüglich zu veranlassen.
(5)Absatz 5Vor Ablauf von fünf Jahren ab der Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der Steckbrief zu erneuern oder die internationale Fahndung zu widerrufen ist.Vor Ablauf von fünf Jahren ab der Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der Steckbrief zu erneuern oder die internationale Fahndung zu widerrufen ist.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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