(1) Liegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen zur Verhaftung im Ausland erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (§ 12) an die zuständige Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu übermitteln, die um die Erwirkung der Auslandsfahndung das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, ersucht. Ist die Inlandsfahndung bereits eingeleitet, so hat sich das Gericht unmittelbar an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu wenden.
(2) Die Fahndung zur Verhaftung im Ausland ist auf den Bereich zu beschränken, für den im Fall der Betretung des Gesuchten ein Ersuchen um seine Auslieferung in Aussicht genommen wird.
(3) Der Steckbrief ist mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen.
(4) Sobald die Gründe für eine internationale Fahndung entfallen, ist ihr Widerruf auf dem im Abs. 1 bezeichneten Weg unverzüglich zu veranlassen.
(5) Vor Ablauf von fünf Jahren ab der Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der Steckbrief zu erneuern oder die internationale Fahndung zu widerrufen ist.
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