§ 15 ARHV (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung), Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden und internationalen Organisationen - JUSLINE Österreich
§ 15 ARHV Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden und internationalen Organisationen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationalen Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.Zum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationalen Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 2,, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2Der unmittelbare Verkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungsbehörden und Konsularabteilungen ausländischer diplomatischer Vertretungen ist nur in den Angelegenheiten zulässig, die in den konsularischen Wirkungsbereich von Vertretungsbehörden fallen. Solche Angelegenheiten sind insbesondere Auskünfte über einzelne Strafsachen gegen Angehörige des anderen Staates, Fürsorge für Häftlinge, die Angehörige dieses Staates sind, Auskünfte in Staatsangehörigkeits- und Paßfragen.
(3)Absatz 3Auch für die Weiterleitung von Antwortschreiben auf die unmittelbar bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingelangten Schreiben ausländischer Vertretungsbehörden ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.Auch für die Weiterleitung von Antwortschreiben auf die unmittelbar bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingelangten Schreiben ausländischer Vertretungsbehörden ist, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 2,, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
(4)Absatz 4Den Schreiben an ausländische Vertretungsbehörden im Inland und internationale Organisationen sind keine Übersetzungen anzuschließen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 ARHV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 ARHV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 ARHV