Besteht Anlaß, die Überwachung gemäß § 75 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz drei Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft zu bestätigen ist, eine Bescheinigung über die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls die Niederschrift über die Anhörung des Verurteilten sowie allenfalls in Betracht kommende weitere Aktenstücke zu übermitteln.
0 Kommentare zu § 53 ARHV