Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch eingeholt werden.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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