Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsMuß die auszuliefernde Person, um von dem um die Auslieferung ersuchten Staat nach Österreich zu gelangen, durch das Gebiet eines oder mehrerer Staaten durchgeliefert werden, so erwirkt das Bundesministerium für Justiz die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen. Bei der Vorlage der Auslieferungsunterlagen an das Bundesministerium für Justiz ist daher für jeden Staat, der um die Durchlieferung ersucht werden muß, eine weitere Ausfertigung dieser Unterlagen anzuschließen. Die Vorschriften über die Förmlichkeiten und die Sprache, die für den Verkehr mit dem um die Durchlieferung zu ersuchenden Staat gelten, sind zu beachten.
(2)Absatz 2§ 45 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 45, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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