Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDem Bericht gemäß § 28 Abs. 1 ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.Dem Bericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.
(2)Absatz 2Die Frist für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens ist vom Bundesministerium für Justiz zu bestimmen. Diesem steht auch die Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zu.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 ARHV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 ARHV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 ARHV