Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIst anzunehmen, daß die strafbare Handlung, derentwegen von einer ausländischen Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon, ob die Rechtshilfe gewährt oder versagt wird, der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der allfälligen Einleitung eines inländischen Strafverfahrens mitzuteilen (§ 84 StPO).Ist anzunehmen, daß die strafbare Handlung, derentwegen von einer ausländischen Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon, ob die Rechtshilfe gewährt oder versagt wird, der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der allfälligen Einleitung eines inländischen Strafverfahrens mitzuteilen (Paragraph 84, StPO).
(2)Absatz 2Ist die Leistung der Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren gegen einen österreichischen Staatsbürger gemäß § 51 Abs. 1 ARHG unzulässig, so ist dieser vom Gericht von der Anhängigkeit des ausländischen Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.Ist die Leistung der Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren gegen einen österreichischen Staatsbürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ARHG unzulässig, so ist dieser vom Gericht von der Anhängigkeit des ausländischen Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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