Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn Schreiben an ausländische Behörden sind deren amtliche Bezeichnung und genaue Anschrift anzugeben; sind diese nicht bekannt, so sind die Schreiben „An das für... (Ort, an dem die Erledigung vorzunehmen ist, oder, wenn andere Anhaltspunkte fehlen, Wohn- und Aufenthaltsort des Empfängers oder der zu vernehmenden Person) zuständige Gericht oder an die sonst zuständige Behörde“ zu richten.
(2)Absatz 2Für die im Ausland gelegenen Orte sind nach Tunlichkeit die dort geltenden amtlichen Ortsbezeichnungen zu verwenden.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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