§ 17 ARHV

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens durch eine ausländische Behörde, so ist diese, wenn der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, in angemessener Frist unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens zu betreiben. Bleibt die Betreibung ohne Erfolg, so ist dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.

(2) Langen die Erledigungsakten von im Weg des Bundesministeriums für Justiz gestellten Ersuchen nicht innerhalb angemessener Frist ein, so ist dem Bundesministerium für Justiz die Notwendigkeit einer Betreibung unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens anzuzeigen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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