Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
(2)Absatz 2Die Übersetzungen von Ersuchschreiben und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher verfaßt werden. Seine Unterschrift ist vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu beglaubigen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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