§ 38 ARHV Übernahme der Überwachung

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Das gemäß § 63 Abs. 2 ARHG zuständige Gericht hat das Bundesministerium für Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgten Übernahme der Überwachung und von den zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Unzulässigkeit der Überwachung ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des die Übernahme ablehnenden Beschlusses zu übermitteln.

(2) Während der Probezeit ist das Bundesministerium für Justiz über alle Umstände, die zu einem Widerruf der bedingten Verurteilung, der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung Anlaß geben könnten, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) eines ergangenen Urteils, in Kenntnis zu setzen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit ist das Bundesministerium für Justiz über das Ergebnis der Überwachung in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 ARHV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 ARHV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 ARHV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 ARHV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 ARHV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ARHV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 ARHV
§ 39 ARHV