Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas gemäß § 63 Abs. 2 ARHG zuständige Gericht hat das Bundesministerium für Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgten Übernahme der Überwachung und von den zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Unzulässigkeit der Überwachung ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des die Übernahme ablehnenden Beschlusses zu übermitteln.Das gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ARHG zuständige Gericht hat das Bundesministerium für Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgten Übernahme der Überwachung und von den zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Unzulässigkeit der Überwachung ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des die Übernahme ablehnenden Beschlusses zu übermitteln.
(2)Absatz 2Während der Probezeit ist das Bundesministerium für Justiz über alle Umstände, die zu einem Widerruf der bedingten Verurteilung, der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung Anlaß geben könnten, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) eines ergangenen Urteils, in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Nach Ablauf der Probezeit ist das Bundesministerium für Justiz über das Ergebnis der Überwachung in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 ARHV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 ARHV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 ARHV