§ 38 ARHV

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das gemäß § 63 Abs. 2 ARHG zuständige Gericht hat das Bundesministerium für Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgten Übernahme der Überwachung und von den zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Unzulässigkeit der Überwachung ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des die Übernahme ablehnenden Beschlusses zu übermitteln.

(2) Während der Probezeit ist das Bundesministerium für Justiz über alle Umstände, die zu einem Widerruf der bedingten Verurteilung, der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung Anlaß geben könnten, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) eines ergangenen Urteils, in Kenntnis zu setzen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit ist das Bundesministerium für Justiz über das Ergebnis der Überwachung in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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