§ 14 ARHV Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Zum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.

(2) Der unmittelbare Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden ist bei Erledigung eines von der Vertretungsbehörde unmittelbar gestellten Ersuchens oder sonst auf deren ausdrücklichen Wunsch und bei Einholung und Erteilung einfacher Auskünfte zulässig.

(3) In Strafsachen werden Zustellungen und Vernehmungen von den österreichischen Vertretungsbehörden nicht unmittelbar vorgenommen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 ARHV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 ARHV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 ARHV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 ARHV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 ARHV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 ARHV
§ 15 ARHV