Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.Zum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 2,, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2Der unmittelbare Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden ist bei Erledigung eines von der Vertretungsbehörde unmittelbar gestellten Ersuchens oder sonst auf deren ausdrücklichen Wunsch und bei Einholung und Erteilung einfacher Auskünfte zulässig.
(3)Absatz 3In Strafsachen werden Zustellungen und Vernehmungen von den österreichischen Vertretungsbehörden nicht unmittelbar vorgenommen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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