Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf die äußere Form der im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schreibmaschine und, soweit nicht Formblätter benützt werden, weißes Papier zu verwenden. Bei Durchschlägen und Kopien ist auf gute Lesbarkeit zu achten.Auf die äußere Form der im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schreibmaschine und, soweit nicht Formblätter benützt werden, weißes Papier zu verwenden. Bei Durchschlägen und Kopien ist auf gute Lesbarkeit zu achten.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden; ist die Urschrift schlecht leserlich, so ist von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.Absatz eins, gilt auch für Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden; ist die Urschrift schlecht leserlich, so ist von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(3)Absatz 3Eil- und Haftsachen sind als solche auffällig zu kennzeichnen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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