§ 25 ARHV

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (§ 26 ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:

1.

das Gericht, bei dem gegen die auszuliefernde Person ein inländisches Strafverfahren anhängig ist,

2.

den Leiter der Anstalt, in der die auszuliefernde Person zum Vollzug einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme angehalten wird,

3.

die Verwaltungsbehörde, auf Grund deren Entscheidung sich die auszuliefernde Person in Haft befindet,

4.

die Verwaltungsbehörde, bei der nach Kenntnis des Gerichtes gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren anhängig ist,

5.

die nach § 11 des Fremdenpolizeigesetzes zuständige Behörde, wenn über die auszuliefernde Person nicht die Auslieferungshaft verhängt oder sie aus dieser entlassen wird, bevor über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (§ 34 ARHG).

(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 benachrichtigten Behörden haben in der Folge das für das Auslieferungsverfahren zuständige Gericht von allen die Haftfrage betreffenden Maßnahmen und Umständen, insbesondere von einer bevorstehenden Beendigung der Haft oder Anhaltung, so rechtzeitig zu verständigen, daß es die zur Sicherstellung und zur späteren Durchführung der Auslieferung notwendigen Maßnahmen treffen kann.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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