Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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