§ 18 ARHV Widerruf von Ersuchen

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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