Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.
(2)Absatz 2Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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