Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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