Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsIst die Zustellung im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erwirken, so ist diesem das zuzustellende Geschäftsstück zu übermitteln. Ist der unmittelbare Verkehr vorgesehen, so ist die ausländische Behörde mit einem gesonderten Schreiben um Veranlassung der Zustellung zu ersuchen.
(2)Absatz 2Bei Zustellungen an Beschuldigte oder Verurteilte ist deren Staatsangehörigkeit im Vorlagebericht an das Bundesministerium für Justiz, bei unmittelbarem Verkehr im Ersuchschreiben an die ausländische Behörde anzugeben.
(3)Absatz 3Sofern um Zustellung mit Zustellausweis ersucht wird, ist ein vorbereiteter Zustellschein anzuschließen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 ARHV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 ARHV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 ARHV