§ 47 ARHV

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ist die Zustellung im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erwirken, so ist diesem das zuzustellende Geschäftsstück zu übermitteln. Ist der unmittelbare Verkehr vorgesehen, so ist die ausländische Behörde mit einem gesonderten Schreiben um Veranlassung der Zustellung zu ersuchen.

(2) Bei Zustellungen an Beschuldigte oder Verurteilte ist deren Staatsangehörigkeit im Vorlagebericht an das Bundesministerium für Justiz, bei unmittelbarem Verkehr im Ersuchschreiben an die ausländische Behörde anzugeben.

(3) Sofern um Zustellung mit Zustellausweis ersucht wird, ist ein vorbereiteter Zustellschein anzuschließen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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