Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsIm Fall eines Ersuchens gemäß § 54 Abs. 1 ARHG hat das Gericht mit der in Haft befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.Im Fall eines Ersuchens gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ARHG hat das Gericht mit der in Haft befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.
(2)Absatz 2Hinsichtlich des Termins und des Ortes der Übergabe ist auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) das Einvernehmen mit der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde herzustellen.Hinsichtlich des Termins und des Ortes der Übergabe ist auf dem vorgesehenen Weg (Paragraph 13,) das Einvernehmen mit der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde herzustellen.
(3)Absatz 3Die österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Überstellung durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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