Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
In Ersuchen an eine Behörde eines Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr nicht als gewährleistet angesehen werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der Lage wären, Rechtshilfe zu leisten.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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