§ 16 ARHV (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung), Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen - JUSLINE Österreich
§ 16 ARHV Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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