Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsPostsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.
(2)Absatz 2Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen ausländischer Behörden sind anzunehmen. Ein Ersatz hiefür entrichteter Gebühren ist von ausländischen Behörden nicht zu begehren.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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