§ 8 ARHV

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zahl und Art der Beilagen sind in dem Schreiben anzuführen. Zur Vermeidung von Verwechslungen sind die Beilagen entsprechend zu bezeichnen.

(2) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen, Fingerabdruckblättern und dergleichen ist in der Regel auch zu vermerken, welche Person, welchen Gegenstand oder welche Örtlichkeit sie betreffen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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