§ 6 ARHV Ausfertigung von Schreiben

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ersuchschreiben, Erledigungsschreiben und sonstige Mitteilungen an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen sind stets in Form eines gesonderten, an die betreffende Stelle zu richtenden Schreibens auszufertigen.

(2) Solche Schreiben haben die Strafsache genau zu bezeichnen und in übersichtlicher Form sowie in einfacher, klarer Ausdrucksweise die Angaben zu enthalten, deren Kenntnis zur sachgemäßen Erledigung notwendig ist.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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