(1) Als Auslieferungsunterlage gilt in der Regel ein Haftbefehl, der eine Darstellung der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen, soweit ihretwegen die Auslieferung zu erwarten ist, und den Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen über den Tatbestand, die Strafe und erforderlichenfalls auch über die Verjährung zu enthalten hat. Ist bereits ein Urteil ergangen, so ist dem Haftbefehl eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift (Kopie) des Urteils anzuschließen.
(2) Die Auslieferungsunterlagen haben die der auszuliefernden Person zur Last gelegte Tat so bestimmt zu bezeichnen, daß die ausländische Behörde, die über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden hat, zu beurteilen vermag, ob die Tat nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar ist, welche strafbare Handlung sie nach diesem Recht begründet und ob die Strafbarkeit oder die Vollstreckbarkeit durch Verjährung erloschen ist.
(3) Soll die Auslieferung zur Vollstreckung erfolgen, so ist im Haftbefehl die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe anzugeben.
(4) Die Auslieferungsunterlagen haben auch Angaben über die Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person zu enthalten.
(5) Die Auslieferungsunterlagen haben nach Möglichkeit auch eine Personsbeschreibung der auszuliefernden Person oder andere zur Feststellung ihrer Identität geeignete Angaben zu enthalten.
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