Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu äußern, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz eine Fragenliste und, soweit zweckmäßig, eine Sachverhaltsdarstellung zur Weiterleitung zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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