Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.
(2)Absatz 2Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat herzustellen.Ist die Ausfolgung gemäß Absatz eins, nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat herzustellen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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