(1)Absatz eins§ 20 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, sowie Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt1.Ziffer einsa)Litera abei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:Für den Umfang, die Geltendmachung und die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitze... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, sowie das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, BGBl. Nr. 443, und Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1... mehr lesen...
§ 58a.Paragraph 58 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich1.Ziffer einsder erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchusswaffen der Kategorien C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er1.Ziffer einsWaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;2.Ziffer 2mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwa... mehr lesen...
§ 11a.Paragraph 11 a, Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:1.Ziffer einsunrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,2.Ziffer 2sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht übe... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021 § 0 gültig von 14.12.2019 bis 13.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97... mehr lesen...