§ 11a WaffG Drittstaatsangehörige

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:

1.

unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,

2.

sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005), über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (BGBl. I Nr. 100/2005§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,

3.

Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2021

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:

1.

unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,

2.

sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005), über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (BGBl. I Nr. 100/2005§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,

3.

Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).

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