§ 32 GebAG Entschädigung für Zeitversäumnis

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 13 Euro (Anm. 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro Anmerkung 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 13 Euro Anmerkung 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
    1. 1.Ziffer einsals der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
    2. 2.Ziffer 2als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
      1. a)Litera adem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
      2. b)Litera ber bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
  3. (3)Absatz 3Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz einsDer Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 13 Euro (Anm. 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro Anmerkung 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 13 Euro Anmerkung 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
    1. 1.Ziffer einsals der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
    2. 2.Ziffer 2als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
      1. a)Litera adem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
      2. b)Litera ber bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
  3. (3)Absatz 3Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

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