(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 5 und Abs. 6, 26 sowie 38 bis 47 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 5 und Absatz 6,, 26 sowie 38 bis 47 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.(3)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der § 5 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, § 7 Abs. 6 sowie § 8 gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Bauge... mehr lesen...
(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:1.Triebfahrzeuge,2.Drehscheiben und Schiebebühnen,3.Wagenkippanlagen,4.Eisenbahnsicherungsanlagen,5.technische Eisenbahnkreuzungssicherungsan... mehr lesen...
(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:1.Eisenbahnsicherungsanlagen,2.technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen,... mehr lesen...
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:1.Drehscheiben und Schiebebühnen,2.Wagenkippanlagen,3.Eisenbahnsicherungsanlagen,4.technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),5.technische Einrichtungen... mehr lesen...
§ 34.Paragraph 34, Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe1.Ziffer einsso aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,2.Ziffer 2in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Z 4 u... mehr lesen...
§ 36.Paragraph 36, Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen. Werden Bauarbeiten in de... mehr lesen...