Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 23.11.2020

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7 Paragrafen zu Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) aktualisiert


§ 53 EisbAV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 5 und Abs. 6, 26 sowie 38 bis 47 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.(3) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 7 und 48 bis 52 sowie die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007 treten am 1... mehr lesen...


§ 52 EisbAV Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, § 7 Abs. 6 sowie § 8 gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ... mehr lesen...


§ 39 EisbAV

(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:1.Triebfahrzeuge,2.Drehscheiben und Schiebebühnen,3.Wagenkippanlagen,4.Eisenbahnsicherungsanlagen,5.technische Eisenbahnkreuzungssicherungsan... mehr lesen...


§ 41 EisbAV

(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:1.Eisenbahnsicherungsanlagen,2.technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen,... mehr lesen...


§ 38 EisbAV

(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:1.Drehscheiben und Schiebebühnen,2.Wagenkippanlagen,3.Eisenbahnsicherungsanlagen,4.technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),5.technische Einrichtungen... mehr lesen...


§ 34 EisbAV Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe1.so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,2.in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert ... mehr lesen...


§ 36 EisbAV Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen. mehr lesen...


Aktualisiert am 23.11.20
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