§ 41 EisbAV Prüfung nach Aufstellung

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

1.

Eisenbahnsicherungsanlagen,

2.

technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),

3.

technischeTechnische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 2 Z 2 und Abs. 4 EisbAV3 Z 1 (zB automatischez. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – AWS oder signalabhängige ArbeitsstellensicherungsanlagenSCWS, Automatische Warnsysteme an GleisenSASATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS).

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens die Prüfinhalte des § 10 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 3 nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

1.

Eisenbahnsicherungsanlagen,

2.

technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),

3.

technischeTechnische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 2 Z 2 und Abs. 4 EisbAV3 Z 1 (zB automatischez. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – AWS oder signalabhängige ArbeitsstellensicherungsanlagenSCWS, Automatische Warnsysteme an GleisenSASATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS).

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens die Prüfinhalte des § 10 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 3 nicht berührt.

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