§ 36 EisbAV

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2020 bis 31.12.9999

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.

Stand vor dem 18.11.2020

In Kraft vom 01.06.2019 bis 18.11.2020

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.

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