§ 34 EisbAV

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2020 bis 31.12.9999

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

1.

so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,

2.

in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und

3.

in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 18.11.2020

In Kraft vom 01.01.2000 bis 18.11.2020

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

1.

so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,

2.

in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und

3.

in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten