§ 34 EisbAV Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2020 bis 31.12.9999
§ 34.Paragraph 34,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

  1. 1.Ziffer einsso aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,
  2. 2.Ziffer 2in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden undin festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und
  3. 3.Ziffer 3in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 18.11.2020

In Kraft vom 01.01.2000 bis 18.11.2020
§ 34.Paragraph 34,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

  1. 1.Ziffer einsso aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,
  2. 2.Ziffer 2in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden undin festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und
  3. 3.Ziffer 3in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

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