Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 02.07.2020

Gesetze 1-2 von 2

6 Paragrafen zu Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) aktualisiert


§ 28 EAG-VO In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Diese Verordnung tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 2... mehr lesen...


§ 27 EAG-VO Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27.Paragraph 27, Mit dieser Verordnung werden3.Ziffer 3die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005S. 65,Sitzung ... mehr lesen...


§ 11 EAG-VO Behandlung

(1)Absatz einsHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dassHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den Paragraphen 7, oder 10 zurückgenommen haben, nachweislic... mehr lesen...


§ 4 EAG-VO Stoffverbote und Vermeidung

(1)Absatz einsEs ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksi... mehr lesen...


§ 3 EAG-VO Begriffsbestimmungen

§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind1.Ziffer eins„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den ... mehr lesen...


Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 25.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2014 § 0 gültig von 01.07.2014 bis 24.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.07.20

3 Paragrafen zu Schaumweinsteuergesetz 1995 (SWStG) aktualisiert


§ 41 SWStG Steuersatz

§ 41.Paragraph 41, Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter. mehr lesen...


§ 2a SWStG

Paragraph 2 a, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind1.Ziffer einsSystemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;Systemrichtlinie: Richtlin... mehr lesen...


§ 3 SWStG Steuersatz

§ 3.Paragraph 3, Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter Schaumwein. mehr lesen...


Aktualisiert am 02.07.20
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