§ 2a SWStG

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 2 a,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1.Ziffer einsSystemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, Sitzung 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2.Ziffer 2Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“ ersetzt.Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90);“ ersetzt.
  3. 2.Ziffer 2Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 54;Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 Sitzung 54;
  4. 3.Ziffer 3Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
  5. 4.Ziffer 4anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  6. 5.Ziffer 5Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  7. 6.Ziffer 6Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;
  8. 7.Ziffer 7Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
  9. 8.Ziffer 8Ort der Einfuhr:
    1. a)Litera abeim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
    2. b)Litera bbeim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist.beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist.

Stand vor dem 17.06.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 17.06.2020
Paragraph 2 a,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1.Ziffer einsSystemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, Sitzung 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2.Ziffer 2Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“ ersetzt.Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90);“ ersetzt.
  3. 2.Ziffer 2Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 54;Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 Sitzung 54;
  4. 3.Ziffer 3Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
  5. 4.Ziffer 4anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  6. 5.Ziffer 5Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  7. 6.Ziffer 6Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;
  8. 7.Ziffer 7Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
  9. 8.Ziffer 8Ort der Einfuhr:
    1. a)Litera abeim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
    2. b)Litera bbeim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist.beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist.

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