§ 3 SWStG Steuersatz

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Schaumweinsteuer beträgt 100 Euro je Hektoliter Schaumwein.
  2. (2)Absatz 2Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.
§ 3.Paragraph 3,

Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter Schaumwein.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.03.2014 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDie Schaumweinsteuer beträgt 100 Euro je Hektoliter Schaumwein.
  2. (2)Absatz 2Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.
§ 3.Paragraph 3,

Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter Schaumwein.

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