§ 41 SWStG

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für Zwischenerzeugnisse

1.

in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2.

die bei + 20 C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.03.2014 bis 30.06.2020

(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für Zwischenerzeugnisse

1.

in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2.

die bei + 20 C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.

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