§ 41 SWStG Steuersatz

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für ZwischenerzeugnisseAbweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für Zwischenerzeugnisse
    1. 1.Ziffer einsin Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die bei + 20 C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.
§ 41.Paragraph 41,

Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.03.2014 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDie Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für ZwischenerzeugnisseAbweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für Zwischenerzeugnisse
    1. 1.Ziffer einsin Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die bei + 20 C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.
§ 41.Paragraph 41,

Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

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