Gesamte Rechtsvorschrift TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

TLWO 2017
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 TLWO 2017 Anzahl der Abgeordneten, Wahlkreise


(1) Der Landtag besteht aus 36 Abgeordneten.

(2) Für die Wahl des Landtages wird das Landesgebiet in folgende Wahlkreise eingeteilt:

 

Wahlkreis Nr.

Bezeichnung, Gebiet

1

Wahlkreis Innsbruck-Stadt, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt

2

Wahlkreis Innsbruck-Land, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Innsbruck-Land

3

Wahlkreis Imst, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Imst

4

Wahlkreis Kitzbühel, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Kitzbühel

5

Wahlkreis Kufstein, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Kufstein

6

Wahlkreis Landeck, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Landeck

7

Wahlkreis Lienz, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Lienz

8

Wahlkreis Reutte, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Reutte

9

Wahlkreis Schwaz, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Schwaz

(3) Die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten ist von der Landesregierung auf folgende Weise zu bestimmen: Die Anzahl der österreichischen Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol ihren Hauptwohnsitz hatten, wird durch die Zahl 36 geteilt. Dieser Quotient ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl in der Anzahl der österreichischen Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist. Die übrig bleibenden Mandate werden nach der Größe der ermittelten Dezimalreste auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt.

(4) Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate in der Kundmachung der Wahlausschreibung zu verlautbaren.

§ 2 TLWO 2017 Wahlrecht


(1) Zum Landtag wahlberechtigt sind:

a)

österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und

b)

österreichische Staatsbürger, die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens aber für zehn Jahre.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

§ 3 TLWO 2017 Wählbarkeit


Zum Landtag wählbar sind österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

§ 4 TLWO 2017 Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit


  1. (1)Absatz einsVom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 22, Absatz eins, NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Ausschluss nach Abs. 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 20 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.Der Ausschluss nach Absatz eins, beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann innerhalb der Einsichtsfrist (Paragraph 20, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
  3. (3)Absatz 3Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. a)Litera azu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
    2. b)Litera bzu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
    3. c)Litera czu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.
  4. (4)Absatz 4Der Ausschluss nach Abs. 3 endet nach sechs Monaten. Diese Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Urteils. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.Der Ausschluss nach Absatz 3, endet nach sechs Monaten. Diese Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Urteils. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

§ 5 TLWO 2017


(1) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel.

(2) In Gemeinden mit mehr als 500 Wahlberechtigten oder mit größerer räumlicher Ausdehnung kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden, um den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern.

(3) Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung mindestens eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.

(4) Ein Wahlsprengel darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.

§ 6 TLWO 2017


(1) Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(3) Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden an der Amtstafel der Gemeinde bekannt zu machen.

(4) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 5) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Wahltag auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung auf einen anderen Sonntag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landeswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Abs. 3 gilt im Fall der Verschiebung der Wahl sinngemäß.

(5) Herrschen in einer Gemeinde, in einem Wahlkreis oder im gesamten Landesgebiet außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Landesregierung für diese Gemeinde, diesen Wahlkreis oder das gesamte Landesgebiet mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.

§ 7 TLWO 2017


(1) Die Kosten für die Durchführung der Wahl, mit Ausnahme der Kosten für die Vergütung für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer nach Abs. 2 lit. a, haben die Gemeinden zu tragen. Das Land Tirol hat ihnen jedoch binnen drei Monaten nach dem Wahltag einen pauschalen Kostenbeitrag in der Höhe von 1,‑ Euro für jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag einzubringen, und zwar

a)

für die Tätigkeit in Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden beim Gemeindewahlleiter,

b)

für die Tätigkeit in Kreiswahlbehörden beim Kreiswahlleiter,

c)

für die Tätigkeit in der Landeswahlbehörde beim Landeswahlleiter.

In den Fällen der lit. b und c hat der jeweilige Wahlleiter die bei ihm eingelangten Anträge mit einem Vermerk, in welchem Ausmaß das Mitglied der Wahlbehörde bei deren Sitzungen anwesend war, an die Landesregierung weiterzuleiten.

(3) Die Auszahlung der Vergütung nach Abs. 2 ist binnen einem Monat nach Einlangen des Antrags vom Bürgermeister bzw. von der Landesregierung zu veranlassen.

(4) Das Land Tirol hat den Gemeinden auf Antrag Ersatz für die nach Abs. 2 lit. a gewährten Vergütungen für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer zu leisten. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Monaten nach dem Wahltag bei der Landesregierung einzubringen.

§ 8 TLWO 2017


(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach § 15 Abs. 10 geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.

(2) Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch nach Maßgabe der Abs. 4 und 9 der Aufsicht durch die Landesregierung.

(3) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(5) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

(6) Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und Beisitzern. Für den Fall ihrer Verhinderung ist für den Vorsitzenden, sofern nicht die Bestellung mehrerer Stellvertreter vorgesehen ist, ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(7) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wahlberechtigten Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(8) Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.

(9) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.

(10) Im Fall einer Abberufung nach Abs. 9 hat jenes Organ, das den betroffenen Wahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden ist, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen; § 15 Abs. 4 dritter Satz und gegebenenfalls § 15 Abs. 5 sind anzuwenden. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf die Bestellung eines neuen Mitgliedes anzuhören. Werden aus einer Wahlbehörde Personen abberufen, die nach § 15 Abs. 4 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Abs. 5 zweiter Satz, bestellt wurden, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes im Sinn des § 8 Abs. 5 zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.

§ 9 TLWO 2017 Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden


(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Gemeindewahlleiter) und sechs Beisitzern.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Mit Ausnahme der Stadt Innsbruck kann die Gemeindewahlbehörde in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern.

(3) Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und einer Sprengelwahlbehörde obliegt dem Bürgermeister.

§ 10 TLWO 2017 Sonderwahlbehörden


(1) Für jede Gemeinde ist mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte im Sinn des § 28 zu bilden. Bei Bedarf kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre Tätigkeit auszuüben hat.

(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt ebenfalls dem Bürgermeister.

(3) Auf die Sonderwahlbehörden sind die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

§ 11 TLWO 2017


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine Sprengelwahlbehörde, insbesondere auch eine Sprengelwahlbehörde im Sinn des § 5 Abs. 3, weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall hat sich der Wahlleiter der betreffenden Sprengelwahlbehörde nach der Beendigung ihrer Tätigkeit bzw. nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die zur Auswertung der Stimmen bestimmte Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung der Wahlurne in diese zu werfen und in ihrem Abstimmungsverzeichnis die Anzahl dieser Wahlkuverts festzuhalten. Der Wahlakt der betreffenden Sprengelwahlbehörde bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Auswertung der Stimmen bestimmten Wahlbehörde.

(2) Die Gemeindewahlbehörde kann im Hinblick auf die Briefwahl, sofern sie die Erfassung der nach § 48 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten (§ 48 Abs. 4 bis 9) bzw. deren Auswertung nicht selbst durchführt, beschließen, dass im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wahlbehörden und unter Berücksichtigung der erwarteten Anzahl an einlangenden Wahlkarten

a)

die Aufgabe der Erfassung (§ 48 Abs. 4 bis 8) der nach § 48 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten einer Sonderwahlbehörde oder mehreren Sonderwahlbehörden oder in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln auch einer Sprengelwahlbehörde oder mehreren Sprengelwahlbehörden zugewiesen wird sowie

b)

in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln eine Sprengelwahlbehörde oder mehrere Sprengelwahlbehörden die von den Briefwählern nach § 48 Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen haben (§ 48 Abs. 10).

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat festzulegen, wie die Wahlkarten auf die Wahlbehörden nach Abs. 2 lit. a und b aufzuteilen sind.

(4) In Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln hat die Gemeindewahlbehörde zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörden den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben); Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschlüsse nach den Abs. 1 bis 4 rechtzeitig im Vorhinein zu fassen.

§ 12 TLWO 2017 Kreiswahlbehörden


(1) Für jeden Wahlkreis ist eine Kreiswahlbehörde zu bilden. Sie besteht im Wahlkreis Nr. 1 aus dem Bürgermeister der Stadt Innsbruck, in den Wahlkreisen Nr. 2 bis 9 aus dem Bezirkshauptmann des jeweiligen politischen Bezirkes, oder einem vom Bürgermeister bzw. vom Bezirkshauptmann zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Kreiswahlleiter) und neun Beisitzern. Der Bürgermeister bzw. der Bezirkshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(2) Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde-, Sprengel- oder Sonderwahlbehörden sein.

§ 13 TLWO 2017 Landeswahlbehörde


Für das Landesgebiet ist die Landeswahlbehörde mit dem Sitz in Innsbruck zu bilden. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Landeswahlleiter) und zwölf Beisitzern. Drei Beisitzer müssen dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Sie werden nach Anhören des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck bestellt. Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

§ 14 TLWO 2017


(1) Jene Vorsitzenden der Wahlbehörden, die das Amt des Wahlleiters nicht von Gesetzes wegen ausüben, und die Stellvertreter der Wahlleiter sind mit Ausnahme jener der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am siebten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen; die Vorsitzenden der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand desjenigen, der sie bestellt hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organes strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.

(2) Die Wahlleiter haben bis zur Bildung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Wahlleiter haben die Wahlhandlungen zu leiten. Sie haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen; Sitzungen der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden können jedoch auch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wahlleiter vom Gemeindewahlleiter einberufen werden. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlbehörde ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlbehörde darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.

(4) Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Abs. 3) die der jeweiligen Wahlbehörde nach § 8 Abs. 5 zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen.

(5) Die Wahlleiter sind berechtigt, an Sitzungen der nachgeordneten Wahlbehörden mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 15 TLWO 2017


(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, jene der Kreiswahlbehörden vom Landeswahlleiter und jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden vom Kreiswahlleiter bestellt.

(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, sind für jede Wahlbehörde verhältnismäßig auf die im Landtag vertretenen Wählergruppen nach der im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, bei der letzten Landtagswahl ermittelten Stärke aufzuteilen.

(3) Ergibt die Aufteilung nach Abs. 2, dass auf den letzten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zwei oder mehrere Wählergruppen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(4) Die im Landtag vertretenen Wählergruppen haben bis zum zwölften Tag, für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden jedoch spätestens bis zum 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer Personen vorzuschlagen, die zum Landtag wahlberechtigt sind. Die Vorschläge sind für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde an die Landesregierung, für jene der Kreiswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Schlägt eine im Landtag vertretene Wählergruppe nicht fristgerecht oder nicht vollständig die auf sie entfallenden zum Landtag wahlberechtigten Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter, sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, insoweit ohne Bindung an einen Vorschlag zum Landtag wahlberechtigte Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.

(5) Bestehen Zweifel, ob die einen Vorschlag erstattende Person die Wählergruppe tatsächlich vertritt, so ist sie, falls der Vorschlag diese Unterschriften nicht bereits aufweist, aufzufordern, den Vorschlag binnen zwei Tagen durch die Unterschriften der Mehrheit jener Abgeordneten zu ergänzen, mit denen die Wählergruppe im Landtag vertreten ist. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist nach Abs. 4 dritter Satz vorzugehen.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter die betreffenden Wählergruppen aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist neue Vorschläge zu erstatten; Abs. 4 dritter Satz und gegebenenfalls Abs. 5 sind anzuwenden. Scheiden aus einer Wahlbehörde Personen aus, die nach Abs. 4 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5 zweiter Satz, bestellt wurden, oder üben derart bestellte Personen ihr Amt nicht aus, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.

(7) Den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die von ihnen Bestellten durch neue zu ersetzen. Auch die Wählergruppen, die Vorschläge für die Bestellung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, können jederzeit die aufgrund ihres Vorschlages in die Wahlbehörde Bestellten durch neue ersetzen lassen.

(8) Die jeweiligen Wahlleiter der Wahlbehörden, bei Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Gemeindewahlleiter, haben die Namen der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde unverzüglich nach ihrer Bildung an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen.

(9) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.

(10) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des Abs. 2, so sind die der verhältnismäßigen Stärke der Wählergruppe im neu gewählten Landtag entsprechenden Änderungen durchzuführen. Dabei sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 35. Tag nach dem Wahltag beginnt. Die von den Änderungen betroffenen Wählergruppen haben im Fall, dass auf sie künftig weniger Beisitzer und Ersatzbeisitzer entfallen und sie für die verbleibenden Stellen nicht neue Personen vorschlagen, fristgerecht vorzuschlagen, welche Beisitzer und Ersatzbeisitzer ihr Amt verlieren sollen, widrigenfalls die überzähligen Beisitzer und Ersatzbeisitzer ohne Bindung an einen Vorschlag zu streichen sind.

(11) Hat eine Wählergruppe keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Abs. 2, so ist sie, sobald sie einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, berechtigt, in die Kreiswahlbehörde und, sobald sie auch einen Landeswahlvorschlag eingebracht hat, in die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Die Namhaftmachung von Vertrauenspersonen wird gegenstandslos, wenn der betreffende Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird. Die Namhaftmachung ist für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für jene der Kreiswahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter haben unverzüglich zu prüfen, ob die namhaft gemachten Personen zum Landtag wahlberechtigt sind und die Namen der für die Landeswahlbehörde bzw. für die Kreiswahlbehörde namhaft gemachten zum Landtag wahlberechtigten Personen an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Im Übrigen ist Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen einzuladen und nehmen daran ohne Stimmrecht teil.

(12) Nach der Wahl des Landtages können Wählergruppen, die im neu gewählten Landtag vertreten sind, jedoch keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Abs. 2 haben, in die Kreiswahlbehörde und die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauenspersonen entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am 45. Tag nach dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Abs. 11 vierter bis siebter Satz ist anzuwenden.

§ 16 TLWO 2017


(1) Beschlussfähig sind

a)

die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der nach § 15 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind,

b)

die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.

(2) Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der Vorsitzende beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.

§ 17 TLWO 2017


(1) In jeder Gemeinde ist eine Wählerevidenz für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 1 lit. b zu führen (Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland). Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich; § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 gilt sinngemäß. Für ihre Anlegung gelten § 18 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.

(2) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland sind auf Antrag österreichische Staatsbürger einzutragen, die

a)

vor der innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung erfolgten Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in der betreffenden Gemeinde hatten, sofern dieser Hauptwohnsitz der letzte Hauptwohnsitz in Österreich war,

b)

sich zur Zeit der Eintragung noch im Ausland aufhalten,

c)

vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und

d)

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(3) Eine Person ist aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland zu streichen, wenn sie dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen. Nach dem Ablauf von zehn Jahren nach der für die Eintragung maßgeblichen Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland ist eine erfasste Person jedenfalls zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Personen sind hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E Mail-Adresse der betroffenen Person bekannt ist.

(4) Die in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland erfassten Personen erhalten, wenn sie dies zugleich mit dem Antrag nach Abs. 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, von Amts wegen eine Wahlkarte für die Teilnahme an jeder Landtagswahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zugestellt. Der Antrag auf amtswegige Zustellung der Wahlkarte kann jederzeit widerrufen werden. Erfasste Personen haben der Gemeinde zum Zweck der Übermittlung der Wahlkarte und von Wahlinformationen die Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland und gegebenenfalls auch ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Wird einer Gemeinde nachträglich die E-Mail-Adresse oder die Änderung der E-Mail-Adresse oder der Wohnadresse einer erfassten Person bekannt, so ist die Wählerevidenz auch von Amts wegen entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.

(5) Personen, die aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gestrichen werden, können wegen ihrer Streichung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 22.

(6) Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eingetragen werden, können wegen ihrer Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 22.

(7) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die nach den Abs. 5 und 6 gestellten Berichtigungsanträge zu führen.

(8) Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge nach den Abs. 5 und 6 gilt § 22 Abs. 1 dritter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 20 Abs. 1) eingebracht.

(9) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.

(10) Der Bürgermeister hat den im Landtag vertretenen Wählergruppen auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

§ 18 TLWO 2017 Wählerverzeichnisse


(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und die allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden. Sie sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten und in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahlsprengeln und bei Bedarf nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde die im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen sowie hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 2 wahlberechtigt sind. Hinsichtlich der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b ist vor der Aufnahme der Betroffenen in das Wählerverzeichnis durch einen Abgleich mit den Daten des zentralen Melderegisters jedenfalls zu prüfen, ob nicht der Hauptwohnsitz inzwischen wieder in das Inland verlegt wurde.

§ 19 TLWO 2017 Ort der Eintragung


(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde bzw. in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat bzw. wo er diesen vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland hatte.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(3) Ist ein Wahlberechtigter in mehrere Wählerverzeichnisse eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

§ 20 TLWO 2017


(1) Am 21. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Der Bürgermeister hat die Auflegung des Wählerverzeichnisses vor dem Beginn der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Amtsstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der das Wählerverzeichnis betreffende Berichtigungsanträge eingebracht werden können, und die Bestimmungen der §§ 22 und 74 Abs. 1 lit. a zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 22, 23 und 24) vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Streichungen nach § 19 Abs. 3, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und EDV-Fehlern.

(4) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in der die im betreffenden Haus wohnenden, in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen mit Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, anzugeben sind.

§ 21 TLWO 2017


Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach § 29 eingereicht haben und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

§ 22 TLWO 2017


(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge betreffend das Wählerverzeichnis stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Schriftliche Berichtigungsanträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Der Bürgermeister hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach der Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.

§ 23 TLWO 2017


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über Berichtigungsanträge binnen sechs Tagen nach dem Ende des Einsichtszeitraumes zu entscheiden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(2) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat sie der Bürgermeister unter Angabe des Bescheides unverzüglich durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl einzutragen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 24 TLWO 2017


(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene bis 17.00 Uhr des zweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde eine Beschwerde einbringen; § 22 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Der Bürgermeister hat den Beschwerdegegner unverzüglich von der eingebrachten Beschwerde zu verständigen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. § 23 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden. § 23 Abs. 1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht tritt.

(3) Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen. Nach Ablauf der im § 26 Abs. 2 vorgesehenen Frist für die mündliche Beantragung der Wahlkarte ist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“, bei den Namen jener Wähler, die einen aufrechten Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gestellt haben, hingegen das Wort „Sonderwahlbehörde“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen eines dieser Worte aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorgehoben sind.

§ 25 TLWO 2017


(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit in den §§ 46 Abs. 2, 47 und 48 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

§ 26 TLWO 2017


(1) Wahlberechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor jener Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte kann – unbeschadet des § 17 Abs. 4 – beim Bürgermeister der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14:00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Abs. 1 beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.

(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Das Anbringen eines der automationsunterstützten Erfassung der Briefwähler dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Wahlkuvert und eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge nach § 37 Abs. 12 auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(5) An Personen, die eine amtswegige Zustellung der Wahlkarte nach § 17 Abs. 4 beantragt haben, sind die Wahlkarte und ein amtlicher Stimmzettel, ein Wahlkuvert und eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge nach § 37 Abs. 12 zu übersenden, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(6) Für abhanden gekommene Wahlkarten darf kein Ersatz ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

§ 27 TLWO 2017


Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 48 Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Wahlkarten dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.

§ 28 TLWO 2017


(1) Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen am Wahltag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszuüben, sofern

a)

sie sich am Wahltag in jener Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, und

b)

sie nicht nach § 26 Abs. 2 die Ausstellung einer Wahlkarte zum Zweck der Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen.

(2) Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages, sofern dieser nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Im Antrag sind der Grund nach Abs. 1 und der genaue Ort in der angeführten Gemeinde, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs. 1 nachzuweisen.

(3) Die Sonderwahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte am Wahltag aufzusuchen, wenn der im Antrag nach Abs. 2 angegebene Ort insbesondere infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse schwer oder gar nicht erreichbar ist oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mitglieder der Sonderwahlbehörde verbunden oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb der Wahlzeit nicht möglich ist.

(4) Der Antragsteller ist rechtzeitig auf geeignete Weise davon zu verständigen, ob er sein Wahlrecht vor der Sonderwahlbehörde ausüben kann oder nicht.

(5) Der Bürgermeister hat die Namen der Wahlberechtigten, die von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort am Wahltag in ein Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist am zweiten Tag vor dem Wahltag nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.

(6) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 5 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur vor der Sonderwahlbehörde ausüben. Fällt der Grund nach Abs. 1 noch vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte den Bürgermeister hiervon unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Wahlberechtigte aus wichtigen Gründen sein Wahlrecht nicht ausüben kann oder auf die Möglichkeit der Stimmabgabe verzichtet. In diesem Fall ist der Wahlberechtigte aus dem Verzeichnis nach Abs. 5 zu streichen. Ebenso ist im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten das Wort „Sonderwahlbehörde“ zu streichen.

§ 29 TLWO 2017


(1) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge beim Kreiswahlleiter während der Amtsstunden der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. in der Stadt Innsbruck des Stadtmagistrats, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 52. Tages vor dem Wahltag, einzureichen. In der Wahlausschreibung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen und auch die Höchstzahl der Wahlwerber bekannt zu geben, die in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden dürfen.

(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a)

eine unterscheidende, nicht mehr als 60 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten,

b)

eine Wahlwerberliste, das ist ein Verzeichnis von mindestens zwei und höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers,

c)

die Benennung eines zum Landtag wahlberechtigten Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse sowie einer allfälligen abweichenden Zustelladresse im Landesgebiet.

(3) Ein Wahlwerber darf nur dann in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Wahlwerber darf nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein. Fehlt die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter. Die Wählergruppe kann den Zustellungsbevollmächtigten jederzeit durch einen anderen Zustellungsbevollmächtigten ersetzen. Solche Erklärungen sind an den Kreiswahlleiter zu richten und bedürfen nur der Unterschrift des letzten Zustellungsbevollmächtigten. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein, wie 1 v. H. der Wahlzahl der letzten Landtagswahl, aufgerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl, im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Landesregierung hat die Anzahl der demnach in jedem Wahlkreis für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterstützungserklärungen in der Kundmachung der Wahlausschreibung zu verlautbaren. Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten müssen dem Muster der Anlage 2 entsprechen und sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Wird ein Wahlvorschlag von einem Abgeordneten zum Tiroler Landtag schriftlich unterstützt, so ersetzt eine solche dem Wahlvorschlag angeschlossene Unterstützungserklärung ein Drittel der erforderlichen Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten, aufgerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl. Ein Abgeordneter darf auf diese Weise in jedem Wahlkreis nur eine Wählergruppe unterstützen.

(5) Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten haben die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt war. Diese Bestätigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn

a)

die in der Unterstützungserklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) nachweist, die Unterstützungserklärung den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der unterstützenden Person sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden Wählergruppe enthält und diese Person ihre Unterschrift vor der Gemeindebehörde eigenhändig leistet oder

b)

die Unterstützungserklärung der Gemeindebehörde vorgelegt wird und diese den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der unterstützenden Person sowie deren gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift und die Bezeichnung der zu unterstützenden Wählergruppe enthält.

(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben und sonstigen Abgaben auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde, und diese dem Kreiswahlleiter auf Verlangen zu übermitteln.

(7) Die Wählergruppen haben an das Land Tirol einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 300,- Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Einreichung des Wahlvorschlages beim Kreiswahlleiter bar zu erlegen. Wird der Beitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.

(8) Der Kreiswahlleiter hat Abschriften der bei ihm eingereichten Kreiswahlvorschläge unverzüglich den anderen Kreiswahlbehörden und der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Ergänzungen unverzüglich den anderen Kreiswahlleitern und dem Landeswahlleiter zu übermitteln. Diese Übermittlungen können unterbleiben, wenn die Angaben nach Abs. 2 unter Anführung des jeweiligen Wahlkreises in ein allen Kreiswahlleitern und dem Landeswahlleiter zugängliches elektronisches System eingetragen werden.

§ 30 TLWO 2017 Unterscheidende Bezeichnung der Wahlvorschläge


Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Kreiswahlleiter auf ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen hinzuwirken. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge durch die Beifügung des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen.

§ 31 TLWO 2017


Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist § 30 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu bezeichnen, wobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Landtag vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Landtag vertreten oder nicht vertreten, so ist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen, der in einem Wahlkreis früher eingereicht wurde.

§ 32 TLWO 2017


(1) Der Kreiswahlleiter hat die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie ausreichend unterstützt sind, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 4 Abs. 3 und 4) ist eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, die Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Abgeordneter in einem Wahlkreis mehrere Wahlvorschläge schriftlich unterstützt hat. Die Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Wahlberechtigte ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr erfolgt. Die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Abgeordnete ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auf Mängel zu prüfen. Stellt sie solche fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Mängel müssen spätestens am 46. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.

(4) Der Kreiswahlleiter hat Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises oder verschiedener Wahlkreise enthalten sind, aufzufordern zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. Unterbleibt bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Erklärung, so gilt dies als Verzicht des Wahlwerbers hinsichtlich aller Wahlvorschläge, in denen er enthalten ist; in diesem Fall ist er von der Kreiswahlbehörde in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Im Fall der rechtzeitigen Erklärung ist der Wahlwerber von der Kreiswahlbehörde in jenen Wahlvorschlägen zu streichen, für die er sich nicht entschieden hat.

§ 33 TLWO 2017 Ergänzung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen


(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder in den Fällen der Streichung nach § 32 Abs. 4 dritter und vierter Satz, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten; er muss samt der Zustimmungserklärung des Wahlwerbers spätestens am 46. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Kreiswahlleiter einlangen.

(2) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Die Erklärung muss von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterfertigt sein und spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Kreiswahlleiter einlangen.

(3) Ein Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn sämtliche darin enthaltenen Wahlwerber verzichten.

(4) Der Verzicht eines Wahlwerbers muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Kreiswahlleiter einlangen.

(5) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 2 und 3) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.

§ 34 TLWO 2017 Entscheidung über die Wahlvorschläge


(1) Spätestens am 45. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde über die Zulässigkeit der eingereichten Wahlvorschläge zu entscheiden. Zustellungsbevollmächtigte bzw. Wahlwerber, die als Beisitzer in die Kreiswahlbehörde berufen sind, sind auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag stimmberechtigt.

(2) In der Niederschrift über die Sitzung der Kreiswahlbehörde sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das jeweilige Abstimmungsverhältnis festzuhalten.

(3) Der Kreiswahlleiter hat dem Zustellungsbevollmächtigten die gänzliche oder teilweise Zurückweisung eines Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

§ 35 TLWO 2017


(1) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

a)

nicht rechtzeitig eingereicht wurden,

b)

keine dem § 29 Abs. 2 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten oder

c)

nicht ausreichend unterstützt sind.

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit

a)

sie nicht wählbare Personen enthalten,

b)

die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind,

c)

Zustimmungserklärungen von Wahlwerbern nicht vorliegen,

d)

sie Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten.

(3) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

§ 36 TLWO 2017


(1) Der Kreiswahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Entscheidung über die Wahlvorschläge an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Darüber hinaus hat der Kreiswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen. Bei der Kundmachung bzw. Bekanntmachung ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich das Geburtsjahr und anstelle der Adresse der Wahlwerber lediglich der Wohnort anzuführen und sind die Angaben über den Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.

(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 richtet sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, mit der sie im Landtag vertreten sind. Bei gleicher Anzahl der Mandate bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der auf eine Wählergruppe entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet über die Reihung die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge hat die Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden spätestens am 50. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben. Sie ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.

(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Die nach den Abs. 2 und 3 bestimmte Reihenfolge der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen.

(5) Wird ein Wahlvorschlag nicht kundgemacht, so ist der Kostenbeitrag nach § 29 Abs. 7 vom Kreiswahlleiter zurückzuerstatten.

§ 37 TLWO 2017


(1) Zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren (§ 68) haben die Wählergruppen beim Landeswahlleiter während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung frühestens am 44. Tag vor dem Wahltag, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 38. Tages vor dem Wahltag, einen Landeswahlvorschlag einzureichen.

(2) Die Landeswahlvorschläge haben eine Wahlwerberliste von mindestens zehn und höchstens 72 Personen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers zu enthalten.

(3) Der Landeswahlvorschlag bedarf der Unterzeichnung durch die Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe (§ 29 Abs. 2 lit. c), welche sich nach der Anzahl der von den Zustellungsbevollmächtigen repräsentierten Wahlkreise bestimmt. Zudem ist einer dieser Zustellungsbevollmächtigten ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter des Landeswahlvorschlages zu benennen. Wurde der Landeswahlvorschlag vor dem 44. Tag vor dem Wahltag eingereicht, wurde er nicht von der Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten unterzeichnet oder fehlt die ausdrückliche Benennung des Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingereicht.

(4) Ein Wahlwerber darf nur dann in den Landeswahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Landeswahlvorschlag anzuschließen.

(5) Der Landeswahlleiter hat die eingereichten Landeswahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Die Wählbarkeit ist nur bei jenen Wahlwerbern zu überprüfen, die nicht in einem kundgemachten Kreiswahlvorschlag enthalten sind.

(6) Die Landeswahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag auf Mängel zu prüfen; dabei gilt Abs. 5 zweiter Satz. Stellt sie dabei Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen, die die Landeswahlvorschläge eingereicht haben, zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Die Mängel müssen spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.

(7) Der Landeswahlleiter hat Wahlwerber, die in mehreren Landeswahlvorschlägen enthalten sind und die nicht aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages einer Wählergruppe eindeutig zugeordnet werden können, aufzufordern zu erklären, für welchen Landeswahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. § 32 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Streichung des Wahlwerbers aus den Landeswahlvorschlägen durch die Landeswahlbehörde zu erfolgen hat. Im Fall der eindeutigen Zuordnung aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages ist der Wahlwerber von der Landeswahlbehörde in den anderen Landeswahlvorschlägen zu streichen.

(8) Hinsichtlich der Ergänzung und der Zurückziehung der Landeswahlvorschläge gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Ergänzung des Landeswahlvorschlages durch Nennung eines anderen Wahlwerbers auch im Fall der Streichung nach Abs. 7 vierter Satz zulässig ist, dass der Ergänzungsvorschlag spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Landeswahlleiter eingelangt sein muss, dass die Erklärung über die Zurückziehung des Landeswahlvorschlages von mindestens der Hälfte der Wahlwerber unterfertigt sein muss und dass im § 33 Abs. 2 und 4 an die Stelle des 48. Tages vor dem Wahltag jeweils der 33. Tag vor dem Wahltag tritt. Zurückgezogene Landeswahlvorschläge können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.

(9) Über die Zulässigkeit der Landeswahlvorschläge hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden.

(10) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Landeswahlvorschläge, die

a)

nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder

b)

nicht die erforderliche Anzahl von Wahlwerbern enthalten.

(11) Teilweise ungültig sind Landeswahlvorschläge in den Fällen des § 35 Abs. 2. In teilweise ungültigen Landeswahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(12) Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol kundzumachen; § 36 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der Landeswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen. Gleichzeitig hat der Landeswahlleiter allen Gemeinden eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge elektronisch zur Verfügung zu stellen.

§ 38 TLWO 2017


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat Ort und Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst erleichtert wird. Wenn dies hierfür zweckmäßig scheint, können im Einzelfall im Einvernehmen mit deren Gemeindewahlbehörde auch Wahllokale in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde eingerichtet werden.

(2) Im Gebäude des Wahllokals und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung (wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und Wahlwerberlisten und dergleichen) sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz hat die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet sich das Wahllokal befindet, die Verbotszone auf Vorschlag der Gemeindewahlbehörde der angrenzenden Gemeinde festzulegen.

(3) Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 74 Abs. 1 lit. e an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen sowie am Gebäude des Wahllokales bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 39 TLWO 2017 Wahllokale und ihre Einrichtung


(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie zudem ein verschließbares Behältnis für die nach § 48 Abs. 1 lit. b abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden; zudem ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 37 anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Im Wahllokal ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen.

(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen ist.

(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für Wähler mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, deren barrierefreie Gestaltung aus den im § 14 Abs. 3 des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 25/2005, genannten Gründen nicht möglich scheint, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

§ 40 TLWO 2017


(1) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal eine zum Landtag wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Der Wahlzeuge ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person beim Gemeindewahlleiter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.

(2) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können zudem zur Beobachtung der Tätigkeit jener Wahlbehörden, welche die Erfassung der nach § 48 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten außerhalb eines Wahllokals durchführen, jeweils einen Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Diese Wahlzeugen hat der Gemeindewahleiter auf Verlangen über Zeit und Ort der jeweiligen Sitzung zu informieren. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der jeweiligen Wahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.

(3) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können schließlich zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörden einen Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Abs. 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.

(4) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer Wählergruppe. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

(5) Wählergruppen, die Wahlzeugen entsandt haben, können diese jederzeit, spätestens jedoch bis 12:00 Uhr des zweiten Tages vor dem Wahltag, durch neue ersetzen. Diesfalls ist Abs. 1 dritter Satz anzuwenden.

§ 41 TLWO 2017


(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Errichtung von Wahlsprengeln vor der Sprengelwahlbehörde, und für Wähler, die in einem Verzeichnis nach § 28 Abs. 5 eingetragen sind, vor der Sonderwahlbehörde statt. Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat der Wahlleiter zu sorgen.

(2) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:

a)

die Mitglieder der Wahlbehörde,

b)

ihre Hilfskräfte,

c)

Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden im Sinn des § 14 Abs. 5,

d)

die Wahlzeugen,

e)

die Wähler, allenfalls in Begleitung einer Person im Sinn des § 42 Abs. 1 dritter Satz, zur Abgabe ihrer Stimme sowie jedermann zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,

f)

von Personen nach lit. e mitgebrachte Kleinkinder,

g)

Personen, die sich kurzfristig für bestimmte mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben.

Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. im Fall der Briefwahl nach Abgabe der Wahlkarte, von Personen nach lit. g jedoch nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung, sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 lit. g mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines negativen Beschlusses der Wahlbehörde hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokals aufzufordern.

(4) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.

§ 42 TLWO 2017


(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen; die Stimmzettel-Schablonen können die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten. Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und Wähler mit einer Sinnesbehinderung dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung auch in der Wahlzelle helfen lassen. Können von Wählern mitgebrachte Kleinkinder für die Dauer der Wahlhandlung in der Wahlzelle nicht angemessen beaufsichtigt werden, so dürfen auch diese in die Wahlzelle mitgenommen werden. Außer in diesen Fällen darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung bzw. als Wähler mit einer Sinnesbehinderung gelten Personen, denen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Wahlbehörde hat im Zweifelsfall über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson sowie die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlzelle mit Beschluss zu entscheiden. Derartige Entscheidungen und jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson sind in der Niederschrift festzuhalten.

§ 43 TLWO 2017 Beginn der Wahlhandlung


Unmittelbar vor dem Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

§ 44 TLWO 2017


(1) Zur Stimmabgabe hat der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen), aus dem seine Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt der Wähler trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist er vorbehaltlich des Abs. 2 vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies ist in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über die Person des Wählers ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden Wähler vorbringen, dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Hat sich der Wähler nach Abs. 1 erster Satz ausgewiesen oder wurde er nach Abs. 1 zweiter Satz vom Wahlleiter oder nach Abs. 2 von der Wahlbehörde zur Stimmabgabe zugelassen, so ist ihm ein amtlicher Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert auszufolgen.

(4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert zu schließen. Im Fall der Stimmabgabe mit Hilfe einer Stimmzettel-Schablone hat der Wähler diese zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Dann hat er die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das geschlossene Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein solcher auszufolgen und es ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(6) Der Familienname und Vorname des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter fortlaufender Zahl und Beifügung seiner Zahl im Wählerverzeichnis in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen oder in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis zu erfassen. Gleichzeitig ist der Wähler im Wählerverzeichnis abzustreichen und ist darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

(7) Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Briefwahl“ enthalten ist, darf zur Stimmabgabe vor der Wahlbehörde nicht zugelassen werden.

(8) Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist zulässig. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen; die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

§ 45 TLWO 2017 Abgabe verschlossener Wahlkarten am Wahltag


Personen, die sich lediglich zur Abgabe verschlossener Wahlkarten in ein Wahllokal begeben, haben diese dem Wahlleiter zu übergeben und dessen weitere Veranlassungen abzuwarten. Der Wahlleiter hat zu überprüfen, ob die auf den übergebenen Wahlkarten aufscheinenden Wähler in das Wählerverzeichnis der betreffenden Wahlbehörde eingetragen sind. Trifft dies zu, so ist die Wahlkarte zu übernehmen und in das hierfür bestimmte Behältnis zu legen. Andernfalls ist die Wahlkarte dem Überbringer wieder zu übergeben und dieser anzuleiten, wo er diese abgeben kann bzw. aufzuklären, dass eine Abgabe, etwa wegen des zu erwartenden Ablaufs der Wahlzeit, nicht mehr in Betracht kommt. Verweigert der Überbringer die Rücknahme einer Wahlkarte, so ist dieser Umstand auf der Wahlkarte zu vermerken und die Wahlkarte der Niederschrift ungeöffnet beizuschließen.

§ 46 TLWO 2017 Ausübung des Wahlrechts in Anstalten


(1) Die in der Anstalt, für die nach § 5 Abs. 3 ein Sprengel gebildet wurde, untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Wahlsprengels eingetragen sind.

(2) In Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen kann sich die Sprengelwahlbehörde mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zur Entgegennahme der Stimme bettlägeriger Bewohner auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet ihren Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.

§ 47 TLWO 2017 Ausübung des Wahlrechts vor Sonderwahlbehörden


(1) Die Sonderwahlbehörde hat außer in den im § 28 Abs. 3 angeführten Fällen während der Wahlzeit jene Wahlberechtigten aufzusuchen, die im Verzeichnis nach § 28 Abs. 5 angeführt sind.

(2) Auf die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde sind § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 42, § 43 und § 44 Abs. 1 bis 6 und 8 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Verwendung einer Wahlzelle gegebenenfalls durch geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen ist, dass der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Die Wahlbehörde hat eine Kundmachung des Landeswahlvorschlages nach § 37 Abs. 12 mitzuführen und dem Wähler vor der Stimmabgabe auszuhändigen. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 61 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Niederschrift die Bezeichnung des Wahllokales, das Ergebnis der Stimmenzählung und die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln nicht zu enthalten hat.

(3) Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, zu der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung der Wahlurne in diese zu werfen. Der Wahlakt der Sonderwahlbehörde, der aus der Niederschrift, dem Verzeichnis nach § 28 Abs. 5, dem Abstimmungsverzeichnis, der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel und den nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln besteht, bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses zuständigen Wahlbehörde.

§ 48 TLWO 2017


(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl auf folgende Arten ausgeübt werden:

a)

im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Wahlkarte spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, im Fall der persönlichen Übergabe bis 14.00 Uhr, bei der Gemeinde einlangen muss,

b)

im Weg der Übermittlung, einschließlich der persönlichen Übergabe, der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, während der Wahlzeit dieser Wahlbehörde am Wahltag.

(2) Der Wähler hat der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und auf eine der im Abs. 1 angeführten Arten zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeinde im Postweg hat das Land Tirol zu tragen.

(3) Der Bürgermeister hat auf der bei der Gemeinde nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§ 27 Abs. 1) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken und die Wahlkarten bis zur Übergabe an die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständige(n) Wahlbehörde(n) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(4) Am Wahltag oder, wenn die Gemeindewahlbehörde dies etwa wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag sind das besondere Verzeichnis (§ 27 Abs. 1) und die nach Abs. 1 lit. a bei der Gemeinde eingelangten Wahlkarten dem Wahlleiter (den Wahlleitern) der für die Erfassung dieser Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.

(5) Die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.

(6) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn

a)

sie nicht im Sinn des Abs. 1 rechtzeitig eingelangt sind,

b)

die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

c)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

d)

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

e)

die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,

f)

das Wahlkuvert beschriftet ist oder

g)

sich ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet.

(7) Die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(8) Die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.

(9) Wahlbehörden, die die nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nur zu erfassen haben, haben das Behältnis, in dem sich die ungeöffneten Wahlkuverts befinden, zu verschließen und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Die Wahlleiter dieser Wahlbehörden haben sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder, wenn die Erfassung bereits am Tag vor dem Wahltag erfolgt, rechtzeitig am Wahltag zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln gegebenenfalls zu der (den) von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde(n), zu begeben und dieser (diesen) das verschlossene Behältnis unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu übergeben. Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Sprengelwahlbehörden hat (haben) die Unversehrtheit des Verschlusses des Behältnisses zu prüfen, das Behältnis zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und diese ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen, wobei die Gemeindewahlbehörde eine gesonderte, die Sprengelwahlbehörde hingegen die allgemeine Wahlurne zu verwenden hat. Dieser Vorgang ist unter Gegenzeichnung durch den Leiter der für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten. Im Abstimmungsverzeichnis der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde übergebenen Wahlkuverts, die im verschlossenen Behältnis enthalten waren, festzuhalten.

(10) Jede Wahlbehörde, die das Wahlergebnis der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zu ermitteln hat, hat zur Ermittlung des Wahlergebnisses aus diesen Wahlkarten die Bestimmungen des 6. Abschnittes sinngemäß anzuwenden. Wenn die Gemeindewahlbehörde keinen Beschluss nach § 11 Abs. 2 lit. b fasst, kann sie diese Ermittlung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 57 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der Gemeinde durchführen.

(11) Haben nach der Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern nach Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen, so ist das besondere Verzeichnis (§ 27 Abs. 1) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden.

(12) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. a nicht möglich ist, so kann die Landeswahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei den betroffenen Gemeinden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Landeswahlleiter hat den Beschluss der Landeswahlbehörde unverzüglich an der Amtstafel zu verlautbaren, den betroffenen Gemeinden und Wahlbehörden auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.

§ 49 TLWO 2017 Wahlkuverts


Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.

§ 50 TLWO 2017


(1) Der amtliche Stimmzettel hat für jeden Wahlvorschlag eine gleich große Spalte vorzusehen. Sie hat von oben nach unten zu enthalten:

a)

die Nummer des Wahlvorschlages nach § 36 Abs. 4,

b)

die Bezeichnung der Wählergruppe,

c)

die Kurzbezeichnung der Wählergruppe und

d)

einen Kreis.

Darunter sind für jeden Wahlvorschlag ein gleich großer Raum zur Eintragung eines Wahlwerbers auf dem Landeswahlvorschlag der gewählten Partei und ein weiterer für jeden Wahlvorschlag gleich großer Raum vorzusehen, der die Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Familiennamens und Vornamens und des Geburtsjahres in der mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge entsprechend der Kundmachung nach § 36 sowie jeweils ein gleich großes Kästchen zu enthalten hat. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wahlvorschläge auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der Wahlvorschläge in der Kundmachung nach § 36. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.

(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen und die Angaben nach Abs. 1 zweiter Satz die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern daneben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.

§ 51 TLWO 2017 Herstellung und Verteilung der amtlichen Stimmzettel


(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises und die Stimmzettel-Schablone dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die amtlichen Stimmzettel sind durch den Kreiswahlleiter den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die Gemeinden, den Sprengel- und Sonderwahlbehörden in der Stadt Innsbruck über den Magistrat, entsprechend der endgültigen Anzahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist von den Kreiswahlbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag bereitzuhalten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Die erste Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 52 TLWO 2017 Gültiges Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels


(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise mit einem Schreibgerät ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Wählergruppe wählen wollte.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung oder den Eintrag zur Vergabe einer Vorzugsstimme für einen oder mehrere Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages und/oder des Landeswahlvorschlages derselben Wählergruppe aufweist, gilt als gültige Stimme für diese Wählergruppe.

§ 53 TLWO 2017 Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages


(1) Der Wähler kann höchstens einem Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben, indem er in dem im Bereich des Namens des Wahlwerbers vorgedruckten Kästchen ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er diesem Wahlwerber eine Vorzugsstimme geben wollte.

(2) Eine Vorzugsstimme für einen Wahlwerber, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, gilt als nicht gültig vergeben. Hat der Wähler mehr als einem Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme gegeben, so gilt für den Bereich des Kreiswahlvorschlages keine Vorzugsstimme als gültig vergeben.

§ 54 TLWO 2017 Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber des Landeswahlvorschlages


(1) Der Wähler kann höchstens einem Wahlwerber des Landeswahlvorschlages der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben, indem er in dem dafür vorgesehenen Raum den Namen von höchstens einem Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe oder dessen Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Wahlwerbers und bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. zusätzliche Angabe des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält.

(2) Wurde der Name oder die Reihungsnummer eines Wahlwerbers nicht im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht gültig erfolgt. Wurden mehrere Wahlwerber eingetragen, so gilt für die Vergabe von Vorzugsstimmen für den Bereich des Landeswahlvorschlages keiner der Wahlwerber als gültig eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.

§ 55 TLWO 2017


(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Der jeweilige Wahlleiter hat jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde und am Gebäude des Wahllokals zu verlautbaren und im Weg der Wahlleiter der übergeordneten Wahlbehörden dem Landeswahlleiter mitzuteilen.

(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter sicherem Verschluss zu verwahren.

§ 56 TLWO 2017 Schluss der Stimmabgabe


Der Wahlleiter hat den Ablauf der Wahlzeit bekannt zu geben. Von da an dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum anwesenden Wähler zur Stimmabgabe oder Personen zur Abgabe von Wahlkarten zugelassen werden. Sobald diese letzten Wähler abgestimmt oder ihre Wahlkarten abgegeben haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Schluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

§ 57 TLWO 2017 Zählung der Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel


(1) Nach der Schließung des Wahllokales (§ 56) sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen.

(2) Sodann sind die nach § 48 Abs. 1 lit. b eingelangten Wahlkarten nach § 48 Abs. 6 zu prüfen. Die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Anschließend ist den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten das darin enthaltene Wahlkuvert zu entnehmen und ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in diese Wahlurne gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der Zahl des Wählerverzeichnisses in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.

(4) Die Wahlbehörde hat sodann unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel am Wahltag ausgegeben wurden, und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbliebenen nicht ausgegebenen Rest mit der Anzahl der vor der Wahlhandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel übereinstimmt.

(5) Hierauf hat die Wahlbehörde den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

a)

die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts,

b)

die Anzahl

1.

der im Abstimmungsverzeichnis der Wahlbehörde eingetragenen Wähler sowie allenfalls

2.

jener Briefwähler im Sinn des § 48 Abs. 1 lit. a, die sich aus der Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis nach § 48 Abs. 9 fünfter Satz ergibt,

3.

jener Wähler, die ihre Stimme vor einer anderen Sprengelwahlbehörde abgegeben haben und deren Wahlkuverts aufgrund eines Beschlusses der Gemeindewahlbehörde nach § 11 Abs. 1 auszuwerten sind,

4.

jener Wähler, die ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben und deren Wahlkuverts aufgrund eines Beschlusses der Gemeindewahlbehörde nach § 11 Abs. 4 auszuwerten sind.

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Anzahl nach lit. a und die Summe aus lit. b Z 1 bis 4 nicht übereinstimmen.

(6) Das Wahlergebnis ist im Anschluss an die Stimmabgabe möglichst ohne Unterbrechung zu ermitteln und festzustellen. Ist eine Unterbrechung notwendig, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

§ 58 TLWO 2017 Zählung der Stimmen


(1) Die Wahlbehörde hat die blauen Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen. Die Wahlbehörde hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.

(2) Anschließend hat die Wahlbehörde getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen.

§ 59 TLWO 2017 Ungültige Stimmzettel


(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,

b)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,

c)

der Stimmzettel entgegen dem § 52 behandelt wurde, etwa indem der Wähler alle Wählergruppen durchgestrichen oder in einer dem § 52 Abs. 3 nicht entsprechenden Weise nur Vorzugsstimmen vergeben hat,

d)

zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden,

e)

keine Wählergruppe und auch kein Wahlwerber bezeichnet wurde,

f)

aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe oder zur Vergabe einer Vorzugsstimme angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

§ 60 TLWO 2017 Leere Wahlkuverts und Wahlkuverts mit mehreren Stimmzetteln


Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten, gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel des Wahlkreises, so sind sämtliche Bezeichnungen und Eintragungen auf diesen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit ist nach den §§ 52 und 59 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Vergabe einer Vorzugsstimme ist nach den §§ 53 und 54 zu beurteilen.

§ 61 TLWO 2017 Niederschrift


(1) Nach der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen und der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen hat jede Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten: die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal), den Wahltag, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Wahlzeugen mit Angabe der Wählergruppe, die sie entsandt hat, die Zeit des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen, die Anzahl der an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die Namen und die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 1 lit. b übermittelt wurde, die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe (§ 44 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Angabe der Gründe, die sonstigen Anordnungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch etwaige von Wählern oder Wählergruppen abgegebene Erklärungen oder Rechtsverwahrungen.

(2) Die Niederschrift hat weiters zu enthalten:

a)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 58 Abs. 1 und

b)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 58 Abs. 2.

(3) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt wird, ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Jede für die Erfassung der Briefwähler bestimmte Wahlbehörde hat ihren Wahlakt (ihre Wahlakten) unverzüglich und verschlossen dem Gemeindewahlleiter zu übersenden. Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das besondere Verzeichnis (§ 27 Abs. 1),

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

die Wahlkarten, getrennt nach nicht einbezogenen und einbezogenen Wahlkarten.

§ 62 TLWO 2017


(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Anzahl der nach § 48 Abs. 1 lit. b übermittelten Wahlkarten auf die schnellste Art dem Gemeindewahlleiter, in der Stadt Innsbruck dem Kreiswahlleiter, bekannt zu geben. Wurden keine Wahlkarten nach § 48 Abs. 1 lit. b übermittelt, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse (Abs. 1) zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 1 lit. a und, getrennt davon, jener, die nach § 48 Abs. 1 lit. b übermittelt wurde, anzuführen. Weiters ist anzuführen, wie viele Wähler ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben. Der Kreiswahlleiter hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an den Landeswahlleiter weiterzuleiten. In der Stadt Innsbruck obliegt die Zusammenfassung der in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde.

§ 63 TLWO 2017 Übersendung der Wahlakten


(1) Die Sprengel-(Gemeinde-)Wahlbehörden haben ihren Niederschriften (§ 61) anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

d)

die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

e)

die gültigen Stimmzettel, die nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne gültiger Vergabe einer Vorzugsstimme in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

f)

die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

g)

die nach § 48 Abs. 1 lit. b übermittelten Wahlkarten,

h)

im Fall der Gemeindewahlbehörde jene unbrauchbar gewordenen Wahlkarten, für die nach § 26 Abs. 6 dritter Satz ein Duplikat ausgestellt wurde, sowie die Wahlunterlagen nach § 61 Abs. 4.

(2) Die Sprengelwahlbehörden haben unverzüglich ihre Wahlakten verschlossen dem Gemeindewahlleiter, in der Stadt Innsbruck dem Kreiswahlleiter, zu übersenden. Die Gemeindewahlbehörde, in der Stadt Innsbruck die Kreiswahlbehörde, hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zusammenzufassen und das Gesamtergebnis in der Gemeinde in einer Niederschrift (§ 61) aufzunehmen. Die Gemeindewahlbehörde hat diese mit den Wahlakten aller Sprengelwahlbehörden (Gemeindewahlakt) verschlossen durch Boten unverzüglich dem Kreiswahlleiter zu übermitteln.

§ 64 TLWO 2017


Die Kreiswahlbehörde hat, allenfalls nach einer Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter, aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen sowie, getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages, die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen, getrennt nach Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages und jener des Landeswahlvorschlages, für den Bereich des Wahlkreises zu berechnen und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten; wenn das Gesamtergebnis in der Gemeinde im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes bekannt gegeben wurde, so ist das Vorzugsstimmenprotokoll auf deren Grundlage zu erstellen. Sodann ist das Wahlergebnis für den Wahlkreis festzustellen, dem Landeswahlleiter unverzüglich auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben und in einer von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigenden Niederschrift festzuhalten. Die Vorzugsstimmenprotokolle bilden einen Bestandteil dieser Niederschrift.

§ 65 TLWO 2017 Erstes Ermittlungsverfahren


(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate werden auf die Wählergruppen mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird errechnet, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Zahl der Mandate geteilt wird. Die so errechnete und bei Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(2) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(3) Mandate, die bei der nach Abs. 2 vorgenommenen Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Stimmen, deren Anzahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nach Abs. 2 nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde zur Verteilung nach § 68 Abs. 3, 4 und 5 überwiesen.

§ 66 TLWO 2017 Vorläufige Zuordnung von Mandaten im ersten Ermittlungsverfahren


(1) Die Kreiswahlbehörde hat zu ermitteln, welchen Wahlwerbern einer Wählergruppe die Mandate, die sie im ersten Ermittlungsverfahren erhalten hat, vorläufig zuzuordnen sind. Diese Mandate sind zunächst der Reihe nach jenen Wahlwerbern der betreffenden Wählergruppe vorläufig zuzuordnen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie 30 v. H. der Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Wahlwerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl an Vorzugsstimmen folgt. Bei gleicher Anzahl an Vorzugsstimmen ist die Reihung im Wahlvorschlag maßgebend.

(2) Mandate einer Wählergruppe, die aufgrund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze Wahlwerbern vorläufig zugeordnet werden können, sind den Wahlwerbern in jener Reihenfolge vorläufig zuzuordnen, in der sie auf dem Wahlvorschlag angeführt sind. Hierbei bleiben Wahlwerber außer Betracht, denen bereits aufgrund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat vorläufig zugeordnet worden ist.

(3) Wahlwerber, denen nach den Abs. 1 und 2 kein Mandat vorläufig zugeordnet werden konnte, sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Wählergruppe frei wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 67 TLWO 2017


(1) Nach Abschluss des nach den §§ 64, 65 und 66 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift festzuhalten, die auch die Vorzugsstimmenprotokolle zu beinhalten hat. Diese Niederschrift hat die Anzahl der im Wahlkreis vergebenen Mandate und die den Wählergruppen verbliebenen Reststimmen auszuweisen und ist von allen Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(2) Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Wählergruppe entfallene Parteisumme,

b)

die Wahlzahl,

c)

die Anzahl der nach § 65 Abs. 3 im Wahlkreis nicht vergebenen Mandate (Restmandate) und die jeder Wählergruppe nach § 65 Abs. 3 verbliebenen Reststimmen,

d)

die Anzahl der jeder Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate,

e)

die Namen der Wahlwerber, denen ein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung nach § 66 Abs. 1 und 2,

f)

die Namen der Wahlwerber, denen kein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der entsprechenden Reihenfolge,

g)

die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen, getrennt nach Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages und jener des Landeswahlvorschlages.

(3) Sodann hat der Kreiswahlleiter sämtliche Wahlakten verschlossen dem Landeswahlleiter zu übersenden.

§ 67a TLWO 2017


(1) Der Landeswahlleiter hat die Vollständigkeit der nach § 67 Abs. 3 übermittelten Wahlakten zu überprüfen; er kann dabei auch die Richtigkeit der Beurkundung der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses prüfen. Erforderlichenfalls kann der Landeswahlleiter fehlende Aktenteile von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde nachfordern und diese Wahlbehörden im Fall offenkundig unrichtiger Beurkundung des Wahlergebnisses auffordern, insofern unverzüglich richtigstellende Beschlüsse herbeizuführen.

(2) Der Landeswahlleiter hat der Landeswahlbehörde einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 zu erstatten. Die Landeswahlbehörde kann, sofern nicht bereits eine Berichtigung nach Abs. 1 stattgefunden hat, erforderlichenfalls selbst mit Beschluss das von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde festgestellte Wahlergebnis berichtigen.

§ 68 TLWO 2017


(1) Die nach § 65 Abs. 3 verbleibenden Restmandate werden in einem zweiten Ermittlungsverfahren durch die Landeswahlbehörde vergeben.

(2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Kreiswahlleitern übermittelten Niederschriften die Anzahl der zu vergebenden Restmandate und die Summe der jeder Wählergruppe verbliebenen Reststimmen festzustellen.

(3) Anspruch auf Restmandate haben nur Wählergruppen, die einen gültigen Landeswahlvorschlag eingebracht und entweder im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat (Grundmandat) oder, sofern ihnen ein solches nicht zugefallen ist, in allen Wahlkreisen zusammen mindestens 5 v. H. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erlangt haben.

(4) Die Restmandate werden auf die anspruchsberechtigten Wählergruppen mittels der nach Abs. 5 zu errechnenden Wahlzahl verteilt.

(5) Die Summen der Reststimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte Zahl usw. Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehende Los.

(6) Die den einzelnen Wählergruppen nach Abs. 5 zufallenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Wahlwerbern der betreffenden Wählergruppe vorläufig zugeordnet, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Wahlwerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl an Vorzugsstimmen folgt. Bei gleicher Anzahl an Vorzugsstimmen ist die Reihung im Wahlvorschlag maßgebend. Insoweit die Bekanntgabe nach § 67 Abs. 2 lit. g im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes erfolgt ist, ist von der auf deren Grundlage ermittelten Anzahl an Vorzugsstimmen auszugehen.

(7) Mandate einer Wählergruppe, die aufgrund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze Wahlwerbern vorläufig zugeordnet werden können, sind den Wahlwerbern in jener Reihenfolge vorläufig zuzuordnen, in der sie auf dem Wahlvorschlag angeführt sind. Hierbei bleiben Wahlwerber außer Betracht, denen bereits aufgrund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat vorläufig zugeordnet worden ist.

(8) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt, werden die einer Wählergruppe vorläufig zugeordneten Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenen Reststimmen nach dem im Abs. 5 vorgesehenen Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 und 2 vorläufig zugeordnet.

(9) Wahlwerber, denen nach den Abs. 6 und 7 kein Mandat vorläufig zugeordnet werden konnte, sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Wählergruppe frei wird, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste des Landeswahlvorschlages zu berücksichtigen.

§ 69 TLWO 2017


(1) Wurde einem Wahlwerber sowohl in einem Wahlkreis als auch auf dem Landeswahlvorschlag ein Mandat vorläufig zugeordnet, so hat er innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch den Landeswahlleiter diesem gegenüber zu erklären, welches Mandat er annimmt. Gibt der Wahlwerber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

(2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der Erklärungen oder allfälligen Entscheidungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge nach § 67 Abs. 2 lit. e und f bzw. nach § 68 Abs. 6 bis 9 jene 36 Wahlwerber zu ermitteln, denen die den einzelnen Wählergruppen im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate endgültig von der Landeswahlbehörde zuzuweisen sind.

(3) Die Landeswahlbehörde hat eine Liste zu erstellen, in der, getrennt nach Wählergruppen, für das erste und für das zweite Ermittlungsverfahren die Namen der Wahlwerber nach Abs. 2 (gewählte Abgeordnete) und der nicht gewählten Wahlwerber (Ersatzmitglieder) in der entsprechenden Reihenfolge angeführt werden. Wahlwerber, denen das Mandat aufgrund des § 68 Abs. 8 zugefallen ist, sind in der Liste des zweiten Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf den Kreiswahlvorschlag, auf dem sie aufscheinen, anzuführen.

(4) Sodann hat der Landeswahlleiter die Ergebnisse des ersten und des zweiten Ermittlungsverfahrens im Bote für Tirol kundzumachen.

§ 70 TLWO 2017


(1) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.

(2) Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Landeswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.

§ 71 TLWO 2017 Wahlscheine der Abgeordneten


Nach der Entscheidung über etwaige Überprüfungsanträge, wenn solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach § 70 Abs. 1 erster Satz, hat der Landeswahlleiter jedem gewählten Abgeordneten zur Beurkundung seiner Wahl einen Wahlschein auszufertigen. Ebenso hat er dem Landtagspräsidenten eine Ausfertigung der Liste nach § 69 Abs. 3 zu übermitteln.

§ 72 TLWO 2017


(1) Wahlwerber, die

a)

nicht gewählt wurden oder

b)

zwar gewählt wurden, das Mandat in der Folge aber zurückgelegt haben,

bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht auf ihr ausdrückliches Verlangen aus der Liste nach § 69 Abs. 3 gestrichen werden.

(2) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber erschöpft, so hat der zuständige Kreiswahlleiter den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, oder im Fall, dass dieser Zustellungsbevollmächtigte verhindert ist und nicht durch einen Stellvertreter vertreten wird, den Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages oder, wenn auch dieser verhindert ist und nicht vertreten wird, einen Zustellungsbevollmächtigten der übrigen Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche der auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen aufscheinenden nicht gewählten Bewerber auf frei werdende Mandate zu berufen sind. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter und dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.

(3) Abs. 2 ist im Fall der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß vom Landeswahlleiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe den Landeswahlvorschlag durch Bekanntgabe von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag aufscheinenden Bewerbern der Kreiswahlvorschläge zu ergänzen hat. Der Landeswahlleiter hat dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.

(4) Die Berufung von Ersatzmitgliedern durch den Landtagspräsidenten richtet sich nach § 13 der Geschäftsordnung des Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle auf der Liste nach § 69 Abs. 3.

(6) Ersatzmitglieder auf einem Kreiswahlvorschlag und auf dem Landeswahlvorschlag sind jederzeit auf ihr Verlangen vom Landeswahlleiter aus der Liste nach § 69 Abs. 3 zu streichen. Der Landeswahlleiter hat die Streichung im Bote für Tirol zu verlautbaren und den Landtagspräsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen.

§ 72a TLWO 2017


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:

a)

von Wahlberechtigten: Daten nach § 2 und nach § 4 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 27) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 28 Abs. 2 und 5);

b)

von Wahlwerbern: Daten nach §§ 29 Abs. 2 lit. b bzw. 37 Abs. 2 und Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 4 Abs. 3 und 4);

c)

von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 29 Abs. 2 lit. c und Erreichbarkeitsdaten;

d)

von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 4 Abs. 1 und 2);

e)

von Wahlzeugen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Für die Veröffentlichung von Daten von Wahlberechtigten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 gelten § 17 Abs. 10 und die §§ 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 15 Abs. 8, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 12.

(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

§ 73 TLWO 2017


(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 74 TLWO 2017 Strafbestimmungen


(1) Wer

a)

bei der Auflegung der Wählerverzeichnisse offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt,

b)

die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,

c)

bei Wegfall des Hinderungsgrundes, bei Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus wichtigem Grund oder bei Verzicht auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde den Bürgermeister hiervon nicht unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag verständigt (§ 28 Abs. 6 zweiter und dritter Satz),

d)

als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft oder als Wahlzeuge entgegen § 8 Abs. 3 über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,

e)

dem am Wahltag in der Verbotszone geltenden Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt,

f)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (§ 49 zweiter Satz) zuwiderhandelt,

g)

unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet,

h)

unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

i)

ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund der Bestellung als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer einer Wahlbehörde nicht Folge leistet oder als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zu den Sitzungen der Wahlbehörde nicht erscheint oder sonst seine Mitarbeit in der Wahlbehörde verweigert,

j)

es als Zustellungsbevollmächtigter (§ 29 Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 vierter Satz) einer im Landtag vertretenen Wählergruppe im erheblichen Ausmaß unterlässt, im Sinn des § 15 Abs. 4 geeignete Personen für die auf diese Wählergruppe entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Kreiswahlbehörden fristgerecht vorzuschlagen,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. d bis i von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro und jene nach Abs. 1 lit. j von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

§ 75 TLWO 2017 Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof


(1) Wird aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die gänzliche oder teilweise Wiederholung des Wahlverfahrens notwendig, so sind die §§ 1 bis 74 insoweit sinngemäß anzuwenden, als im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist das Abstimmungsverfahren einer Landtagswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Kundmachung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren zu wiederholen ist.

§ 75a TLWO 2017


(1) Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit bundesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen kann die Gemeindewahlbehörde die bestehende Wahlsprengeleinteilung mit Wirkung für die jeweilige Landtagswahl zur Erleichterung der Stimmabgabe im Einklang mit der für die gleichzeitig durchzuführenden bundesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen geltenden Sprengelstruktur abändern, insbesondere auch bestehende Wahlsprengel aufheben oder neue Wahlsprengel bilden. Die geänderte Sprengeleinteilung ist unverzüglich nach Beschlussfassung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und dem Kreiswahlleiter zur Kenntnis zu bringen. Im Fall der Aufhebung von Wahlsprengeln ruht das Amt der Mitglieder der betroffenen Sprengelwahlbehörden hinsichtlich der Tätigkeit für die betreffende Landtagswahl. Im Fall der Bildung neuer Wahlsprengel gilt § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter bis zum 14. Tag nach dem Tag der Kundmachung des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde zu bestellen sind; für den Vorschlag der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer gilt § 15 Abs. 4.

(2) Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen kann die Landeswahlbehörde im Interesse der Vermeidung von Verwechslungen beschließen, dass Wahlkarten, Wahlkuverts und Stimmzettel äußerlich, insbesondere farblich oder durch eine entsprechende Bezeichnung, anders gestaltet werden als die entsprechenden Wahl- bzw. Stimmkarten, Wahl- bzw. Stimmkuverts und Stimmzettel der gleichzeitig durchzuführenden bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahl, Volksbefragung oder Volksabstimmung.

(3) Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach § 3 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt in allen Gemeinden außer der Stadt Innsbruck den nach den §§ 13 und 14 des angeführten Gesetzes eingerichteten Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Besorgung jener Aufgaben, die den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach § 9 im Zusammenhang mit der Durchführung der Landtagswahl übertragen sind. Ihre Beschlussfähigkeit ist nach § 23 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 zu beurteilen. Die Bildung von Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den §§ 9 und 10 hat zu unterbleiben; § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 sind im Hinblick auf Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nicht anzuwenden. Ist eine im Landtag vertretene oder eine einen Kreiswahlvorschlag einbringende Wählergruppe in der Gemeindewahlbehörde nach § 13 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten, so ist sie berechtigt, in diese jeweils eine zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauensperson zu entsenden; hierfür gilt § 15 Abs. 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes- bzw. Kreiswahlleiters den Gemeindewahlleiter treffen. Die Vertrauenspersonen verlieren mit dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Landtagswahl unanfechtbar feststeht, ihr Amt. Wählergruppen im Sinn des vierten Satzes, die in Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den §§ 14 und 15 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten sind, sind berechtigt, Wahlzeugen nach § 40 namhaft zu machen.

(4) Nach einer gleichzeitig mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters durchgeführten Landtagswahl (Abs. 3) sind die Gemeinde-, die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 10 neu zu bilden.

§ 76 TLWO 2017


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018,

2.

E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018,

3.

Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018,

4.

Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018,

              5.           Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020.

§ 77 TLWO 2017


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, außer Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl weiter im Amt.

(3) § 4 Abs. 3 und 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 4 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

(4) Für die Anlegung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gilt abweichend von § 17 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.

(5) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend von § 18 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.

(6) Daten, die in Anwendung der Abs. 4 und 5 angelegt wurden, sind bis zum 30. September 2020 zu löschen.

Anlage

Anl. 3 TLWO 2017


Amtlicher Stimmzettel

 

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler (TLWO 2017) Fundstelle


Gesetz vom 5. Juli 2017 über die Wahl des Landtages in Tirol
(Tiroler Landtagswahlordnung 2017 – TLWO 2017)

StF: LGBl. Nr. 74/2017

Änderung

STF: LGBl. Nr. 74/2017 - Landtagsmaterialien: 229/17

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anzahl der Abgeordneten, Wahlkreise

§ 2

Wahlrecht

§ 3

Wählbarkeit

§ 4

Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit

§ 5

Wahlsprengel

§ 6

Wahlausschreibung

§ 7

Wahlkosten

2. Abschnitt
Wahlbehörden

§ 8

Gemeinsame Bestimmungen

§ 9

Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

§ 10

Sonderwahlbehörden

§ 11

Festlegung von Aufgaben durch die Gemeindewahlbehörde

§ 12

Kreiswahlbehörden

§ 13

Landeswahlbehörde

§ 14

Wahlleiter

§ 15

Bestellung der Beisitzer und der Vertrauenspersonen

§ 16

Beschlussfähigkeit

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten, Ausstellung von Wahlkarten, Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde

§ 17

Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland

§ 18

Wählerverzeichnisse

§ 19

Ort der Eintragung

§ 20

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 21

Abschriften für Wählergruppen

§ 22

Berichtigungsanträge

§ 23

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 24

Beschwerden, Abschluss des Wählerverzeichnisses

§ 25

Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechts

§ 26

Ausstellung einer Wahlkarte

§ 27

Vorgang nach der Ausstellung einer Wahlkarte

§ 28

Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde

4. Abschnitt
Wahlwerbung

§ 29

Kreiswahlvorschläge

§ 30

Unterscheidende Bezeichnung der Wahlvorschläge

§ 31

Unterscheidung der Kurzbezeichnungen

§ 32

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 33

Ergänzung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 34

Entscheidung über die Wahlvorschläge

§ 35

Ungültige Wahlvorschläge

§ 36

Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 37

Landeswahlvorschläge

5. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

§ 38

Wahlort, Wahlzeit

§ 39

Wahllokale und ihre Einrichtung

§ 40

Wahlzeugen

§ 41

Sicherung der Ordnung bei der Wahl

§ 42

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 43

Beginn der Wahlhandlung

§ 44

Stimmabgabe vor der Wahlbehörde

§ 45

Abgabe verschlossener Wahlkarten am Wahltag

§ 46

Ausübung des Wahlrechts in Anstalten

§ 47

Ausübung des Wahlrechts vor Sonderwahlbehörden

§ 48

Vorgang bei der Briefwahl

§ 49

Wahlkuverts

§ 50

Gestaltung des amtlichen Stimmzettels

§ 51

Herstellung und Verteilung der amtlichen Stimmzettel

§ 52

Gültiges Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels

§ 53

Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages

§ 54

Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber des Landeswahlvorschlages

§ 55

Verhinderung der Wahlhandlung

§ 56

Schluss der Stimmabgabe

6. Abschnitt
Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 57

Zählung der Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel

§ 58

Zählung der Stimmen

§ 59

Ungültige Stimmzettel

§ 60

Leere Wahlkuverts und Wahlkuverts mit mehreren Stimmzetteln

§ 61

Niederschrift

§ 62

Meldung der Stimmenanzahl

§ 63

Übersendung der Wahlakten

§ 64

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 65

Erstes Ermittlungsverfahren

§ 66

Vorläufige Zuordnung von Mandaten im ersten Ermittlungsverfahren

§ 67

Niederschrift des Wahlergebnisses

§ 68

Zweites Ermittlungsverfahren

§ 69

Endgültige Zuweisung von Mandaten

§ 70

Überprüfungsanträge der Wählergruppen

§ 71

Wahlscheine der Abgeordneten

7. Abschnitt
Ergänzungs-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 72

Berufung und Streichung der Ersatzmitglieder

§ 73

Fristen

§ 74

Strafbestimmungen

§ 75

Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof

§ 76

Verweisungen

§ 77

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Anlage 1

Wahlkarte

Anlage 2

Unterstützungserklärung

Anlage 3

Amtlicher Stimmzettel

Der Landtag hat beschlossen:

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