§ 69 TLWO 2017

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wurde einem Wahlwerber sowohl in einem Wahlkreis als auch auf dem Landeswahlvorschlag ein Mandat vorläufig zugeordnet, so hat er innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch den Landeswahlleiter diesem gegenüber zu erklären, welches Mandat er annimmt. Gibt der Wahlwerber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

(2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der Erklärungen oder allfälligen Entscheidungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge nach § 67 Abs. 2 lit. e und f bzw. nach § 68 Abs. 6 bis 9 jene 36 Wahlwerber zu ermitteln, denen die den einzelnen Wählergruppen im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate endgültig von der Landeswahlbehörde zuzuweisen sind.

(3) Die Landeswahlbehörde hat eine Liste zu erstellen, in der, getrennt nach Wählergruppen, für das erste und für das zweite Ermittlungsverfahren die Namen der Wahlwerber nach Abs. 2 (gewählte Abgeordnete) und der nicht gewählten Wahlwerber (Ersatzmitglieder) in der entsprechenden Reihenfolge angeführt werden. Wahlwerber, denen das Mandat aufgrund des § 68 Abs. 8 zugefallen ist, sind in der Liste des zweiten Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf den Kreiswahlvorschlag, auf dem sie aufscheinen, anzuführen.

(4) Sodann hat der Landeswahlleiter die Ergebnisse des ersten und des zweiten Ermittlungsverfahrens im Bote für Tirol kundzumachen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 TLWO 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 TLWO 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 TLWO 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 TLWO 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 TLWO 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 68 TLWO 2017
§ 70 TLWO 2017