(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie zudem ein verschließbares Behältnis für die nach § 48 Abs. 1 lit. b abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden; zudem ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 37 anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Im Wahllokal ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen.
(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen ist.
(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für Wähler mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, deren barrierefreie Gestaltung aus den im § 14 Abs. 3 des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 25/2005, genannten Gründen nicht möglich scheint, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
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