(1) Am 21. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Der Bürgermeister hat die Auflegung des Wählerverzeichnisses vor dem Beginn der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Amtsstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der das Wählerverzeichnis betreffende Berichtigungsanträge eingebracht werden können, und die Bestimmungen der §§ 22 und 74 Abs. 1 lit. a zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 22, 23 und 24) vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Streichungen nach § 19 Abs. 3, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und EDV-Fehlern.
(4) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in der die im betreffenden Haus wohnenden, in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen mit Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, anzugeben sind.
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