(1) Spätestens am 45. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde über die Zulässigkeit der eingereichten Wahlvorschläge zu entscheiden. Zustellungsbevollmächtigte bzw. Wahlwerber, die als Beisitzer in die Kreiswahlbehörde berufen sind, sind auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag stimmberechtigt.
(2) In der Niederschrift über die Sitzung der Kreiswahlbehörde sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das jeweilige Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
(3) Der Kreiswahlleiter hat dem Zustellungsbevollmächtigten die gänzliche oder teilweise Zurückweisung eines Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
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