§ 9 TLWO 2017 Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Gemeindewahlleiter) und sechs Beisitzern.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Mit Ausnahme der Stadt Innsbruck kann die Gemeindewahlbehörde in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern.

(3) Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und einer Sprengelwahlbehörde obliegt dem Bürgermeister.

In Kraft seit 22.08.2017 bis 31.12.9999
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